Norm
EO §209 Abs2 und 3Rechtssatz
Sowohl der Eigentümer als auch der Nachpfandgläubiger einer mithaftenden, aber nicht mitversteigerten Liegenschaft haben kein Rekursrecht gegen den - gemäß § 229 Abs 2 EO in den Verteilungsbeschluß aufzunehmenden - Beschluß zu, womit ein Ersatzanspruch nach § 222 EO festgestellt wurde. Gegen den Beschluß auf Bewilligung der Einverleibung des Ersatzanspruches, der erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses zu fassen ist, steht ihnen ein Rekursrecht schon zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003015Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012