RS OGH 1983/6/29 3Ob63/83, 3Ob130/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1983
beobachten
merken

Norm

EO §209 Abs2 und 3
EO §213 V
EO §222
EO §229 Abs3
EO §234 Abs1

Rechtssatz

Sowohl der Eigentümer als auch der Nachpfandgläubiger einer mithaftenden, aber nicht mitversteigerten Liegenschaft haben kein Rekursrecht gegen den - gemäß § 229 Abs 2 EO in den Verteilungsbeschluß aufzunehmenden - Beschluß zu, womit ein Ersatzanspruch nach § 222 EO festgestellt wurde. Gegen den Beschluß auf Bewilligung der Einverleibung des Ersatzanspruches, der erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses zu fassen ist, steht ihnen ein Rekursrecht schon zu.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 63/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 63/83
  • 3 Ob 130/84
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 3 Ob 130/84
    Beisatz: Ein Rekursrecht des Eigentümers käme zB dann in Betracht,wenn etwa in Ausführung eines Verteilungsbeschlusses eine mit demGrundbuchstand nicht vereinbarte Ersatzhypothek einverleibt werdensollte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003015

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten