Norm
EO §143 Abs3Rechtssatz
Unter Liegenschaft im Sinn des § 178 Abs 2 EO ist ein Grundbuchskörper im Sinn des § 5 Abs 1 AllgGAG zu verstehen. Bilden mehrere Grundbuchskörper den Gegenstand der Zwangsversteigerung, so sind sie nach dem Gesetz getrennt zu versteigern, auch wenn die Zwangsversteigerung in einem einheitlichen Beschluß bewilligt wurde. Dies gilt auch für Grundbuchskörper, die eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029521Dokumentnummer
JJR_19941130_OGH0002_0030OB00088_9400000_003