RS OGH 1994/11/30 3Ob88/94

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Veröffentlicht am 30.11.1994
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Norm

EO §143 Abs3
EO §146
EO §178 Abs2
AllgGAG §5 Abs1

Rechtssatz

Unter Liegenschaft im Sinn des § 178 Abs 2 EO ist ein Grundbuchskörper im Sinn des § 5 Abs 1 AllgGAG zu verstehen. Bilden mehrere Grundbuchskörper den Gegenstand der Zwangsversteigerung, so sind sie nach dem Gesetz getrennt zu versteigern, auch wenn die Zwangsversteigerung in einem einheitlichen Beschluß bewilligt wurde. Dies gilt auch für Grundbuchskörper, die eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029521

Dokumentnummer

JJR_19941130_OGH0002_0030OB00088_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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