RS OGH 1994/11/30 3Ob88/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1994
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Norm

EO §143 Abs3
EO §144
EO §146
EO §162
EO §178 Abs2

Rechtssatz

Die Frage, ob Grundstücke getrennt oder gemeinsam versteigert werden sollen, hat mit der Beschreibung und Schätzung der Liegenschaft nichts zu tun. Wurde daher eine Einzelbewertung mehrerer Grundbuchskörper unterlassen und ein gemeinsamer Schätzwert festgesetzt, so folgt daraus noch nicht, daß eine gesonderte Versteigerung der einzelnen Grundbuchskörper nicht möglich wäre; für eine solche wäre dann allerdings die Bewertung der einzelnen Grundbuchskörper als Voraussetzung für die Entscheidung nachzuholen, ob eine in den Versteigerungsbedingungen vorgesehene, von den Normativbedingungen abweichende Art der Versteigerung genehmigt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029499

Dokumentnummer

JJR_19941130_OGH0002_0030OB00088_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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