Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §143 Abs3EO §146EO §162EO §163
Rechtssatz: Die gemeinsame Versteigerung mehrerer, ein wirtschaftlich Ganzes bildender Grundbuchskörper bildet eine zulässige Abweichung von den gesetzlichen Normativbedingungen. Sie ist selbst gegen den Widerspruch eines Beteiligten zu genehmigen, wenn dies am besten den Interessen aller dient (Ablehnung von RZ 1936,99). Entscheidungstexte 3 Ob 21/... mehr lesen...
Norm: EO §146EO §162EO §163
Rechtssatz: Wenn es die Beschaffenheit der Liegenschaften erfordert, soll vorgesehen werden, daß die Versteigerung sowohl als Einheit als auch nach Einzeleinlagen versucht wird, damit das beste Meistbot erzielt wird. Die Modalitäten, unter denen die Versteigerung vorzunehmen ist, insbesonders das gemeinsame bzw einzelne Ausbieten der drei Liegenschaften und die Reihenfolge eines allfälligen zweimaligen Ausbietens, mü... mehr lesen...
Norm: EO §163EO §225EO §227EO §234EO §239
Rechtssatz: Einer vor dem Verteilungsverfahren vorgenommene Bewertung (§ 144 Abs 2 EO) des nach den Versteigerungsbedingungen in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Ausgedinges kommt in Hinblick auf § 225 Abs 1, §§ 226, 227 EO keine bindende Wirkung für das Verteilungsverfahren zu, außerdem schon deshalb nicht, weil vorher der Ersteher noch gar nicht feststeht. Denn dieser ist - im Falle der Üb... mehr lesen...
Norm: EO §42 C1EO §146EO §162EO §163
Rechtssatz: Ist bei Teilaufschiebung zu besorgen, daß eine Versteigerung der Liegenschaft in zwei Teilen (zuerst des nicht aufgeschobenen und später des anderen) insgesamt zu einem geringeren Erlös führen würde, als die gemeinsame Versteigerung der Gesamtliegenschaft, wird eine Änderung der Versteigerungsbedingungen (§ 162 ff EO) allenfalls erforderlich (- nicht amtswegig -). Entscheidung... mehr lesen...
Norm: EO §162EO §163WWG §15 Abs8WWG §19 Abs5
Rechtssatz: Anpassung der Versteigerungsbedingungen an die zwingende Bestimmung des § 19 Abs 5 WWG mit ihrer Sonderregelung der Berichtigung oder Übernahme pfandrechtlich sichergestellter Fondsforderungen als eine öffentliche Last (wie JBl 1957,457). Mögliche Bedeutung des § 15 Abs 8 WWG für den Inhalt der Versteigerungsbedingungen und die Schätzung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §163KO §119
Rechtssatz: Bei der gerichtlichen Veräußerung der Liegenschaft nach § 119 KO sind die Versteigerungsbedingungen gemäß § 163 EO festzustellen. Hiebei ist auf den Zweck des Konkursverfahrens - die Versilberung der Masse - entsprechend Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte 2 Ob 35/37 Entscheidungstext OGH 22.01.1937 2 Ob 35/37 SZ 19/23 ... mehr lesen...