Norm
EO §146Rechtssatz
Wenn es die Beschaffenheit der Liegenschaften erfordert, soll vorgesehen werden, daß die Versteigerung sowohl als Einheit als auch nach Einzeleinlagen versucht wird, damit das beste Meistbot erzielt wird. Die Modalitäten, unter denen die Versteigerung vorzunehmen ist, insbesonders das gemeinsame bzw einzelne Ausbieten der drei Liegenschaften und die Reihenfolge eines allfälligen zweimaligen Ausbietens, müssen nach Erörterung in einer mündlichen Verhandlung in den Versteigerungsbedingungen eindeutig zum Ausdruck zu bringen sein. (Mit Darstellung des Erlasses des Justizministerium vom 9. Juni 1902, Z 6062).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002919Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00171_8300000_002