Norm
EO §143 Abs3Rechtssatz
Die gemeinsame Versteigerung mehrerer, ein wirtschaftlich Ganzes bildender Grundbuchskörper bildet eine zulässige Abweichung von den gesetzlichen Normativbedingungen. Sie ist selbst gegen den Widerspruch eines Beteiligten zu genehmigen, wenn dies am besten den Interessen aller dient (Ablehnung von RZ 1936,99).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016499Dokumentnummer
JJR_19940427_OGH0002_0030OB00021_9400000_001