Norm
Rechtssatz
Bei der gerichtlichen Veräußerung der Liegenschaft nach § 119 KO sind die Versteigerungsbedingungen gemäß § 163 EO festzustellen. Hiebei ist auf den Zweck des Konkursverfahrens - die Versilberung der Masse - entsprechend Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer