Norm
EO §154 Abs3Rechtssatz
§ 154 Abs 3 EO dient erkennbar nicht allein dem Schutz des säumigen Erstehers, dessen Einwendung, die Wiederversteigerung sei unter anderen Bedingungen vorgenommen worden, damit abgeschnitten sein soll, sondern vor allem der zügigen Abwicklung der Wiederversteigerung und der Verhinderung der mit der Feststellung der abweichenden Versteigerungsbedingungen (§ 162 Abs 1 EO) verbundenen Verzögerung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003175Dokumentnummer
JJR_19860730_OGH0002_0030OB00077_8600000_001