Norm
EO §154 Abs3Rechtssatz
Auch dann, wenn man sich der von einem Teil der Lehre vertretenen Ansicht anschließt, daß der Wiederversteigerung ausnahmsweise ein anderer Schätzwert der Liegenschaft und ihres Zubehörs zugrundegelegt werden dürfe als der ersten Versteigerung, enthält § 154 Abs 3 EO doch ausdrücklich die Regel, daß der Wiederversteigerung die für die erste Versteigerung festgestellten Versteigerungsbedingungen mit der einzigen (allfälligen) Abweichung zugrundezulegen sind, daß das geringste Gebot bei der Wiederversteigerung stets die Hälfte des Schätzungswertes der Liegenschaft und ihres Zubehörs beträgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0003178Dokumentnummer
JJR_19860402_OGH0002_0030OB00047_8500000_001