Norm
EO §154 Abs2Rechtssatz
Ob der Ersteher aus entschuldbarem Irrtum nicht die gesamten Meistbotszinsen innerhalb offener Frist erlegt hat, ist irrelevant. Für das gesamte Wiederversteigerungsverfahren - und nicht nur für die Haftung des Erstehers für den Ausfall am Meistbot - gilt Erfolgshaftung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105088Dokumentnummer
JJR_19960619_OGH0002_0030OB00105_9400000_002