Begründung: Am 4. Februar 2004 wurde der betreibenden Bank zur Hereinbringung von 4.885,25 EUR sA die Zwangsversteigerung bewilligt. Im Versteigerungsedikt wurde ein Schätzwert der Liegenschaft samt Zubehör von 85.925 EUR angeführt. Das Edikt enthielt keine Angaben über vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmende Lasten. Im Grundbuch waren zunächst unter CLNr 1a und CLNr 2a ein Wohnrecht und das Ausgedinge für eine aufgrund eines Übergabsvertrags Berechtigte einget... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte einer Bank, dem Land (Wohnbauförderung) und einer weiteren Gläubigerin die Zwangsversteigerung der bebauten Liegenschaft des Verpflichteten. In Ansehung der Bank geschah dies im Rang des Pfandrechts C-LNR 11a, in Ansehung des Landes im Rang des Pfandrechts C-LNR 6a. Zu C-LNR 3 und 4 ist das Wohnungsrecht sowie das Ausgedinge für den Revisionsrekurswerber eingetragen. Beim Pfandrecht der Bank ist der Vorrang vor dem Wohnungsrecht und dem Ausge... mehr lesen...
Norm: EO §150a
Rechtssatz: Der mit der EO-Nov 2000 eingeführte § 150a EO entspricht dem früheren § 47 Abs 3 der dritten Teilnovelle zum ABGB, dem er materiell derogierte. Die Bestimmung regelt allein die (mangelnde) Wirkung eines Rangtausches beim vortretenden Recht für die Verteilung des Meistbots. Es wird weder angeordnet, dass das zurücktretende Recht bei dieser an seiner bisherigen Stelle zu beteilen wäre, noch dass schon Vorwirkungen auf d... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §150a
Rechtssatz: Auf eine Vorrangseinräumung iSd §150a EO idFd EO-Nov 2000 ist in den Versteigerungsbedingungen nicht Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte 3 Ob 83/04h Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 83/04h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119164 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: 3.ABGBTeilNov §47 Abs3EO §150a
Rechtssatz: § 47 Abs 3 der 3.TeilNov ABGB ist in historischer und teleologischer Auslegung berichtigend dahin zu verstehen, dass eine Vorrangseinräumung zwischen nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Buchberechtigten bei der Meistbotsverteilung nur dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn das zurücktretende Recht vom Ersteher nach seinem früheren Rang und nach dem Inhalt der Versteigerungsbedingungen ohne An... mehr lesen...
Norm: 3.ABGBTeilNov §47 Abs3EO §150a
Rechtssatz: § 47 Abs 3 der 3.TeilNov ABGB dient nicht dem Schutz des Inhabers des zurücktretenden Rechts, sondern dem Schutz der Zwischenberechtigten. Sobald deren Interessen nicht mehr nachteilig berührt werden können, besteht kein Grund, der Vorrangseinräumung die Wirksamkeit zu versagen. Entscheidungstexte 3 Ob 81/92 Entscheidungstext OGH 16.1... mehr lesen...