Norm
EO §150aRechtssatz
Der mit der EO-Nov 2000 eingeführte § 150a EO entspricht dem früheren § 47 Abs 3 der dritten Teilnovelle zum ABGB, dem er materiell derogierte. Die Bestimmung regelt allein die (mangelnde) Wirkung eines Rangtausches beim vortretenden Recht für die Verteilung des Meistbots. Es wird weder angeordnet, dass das zurücktretende Recht bei dieser an seiner bisherigen Stelle zu beteilen wäre, noch dass schon Vorwirkungen auf den Ausspruch im Versteigerungsedikt gemäß § 170 Z 8 EO eintreten sollten (3 Ob 83/04h). An der ursprünglichen Stelle (vor dem Rangtausch) ist vielmehr § 30 Abs 4 GBG anzuwenden, wonach mangels anderer Vereinbarung das vortretende Recht dem zurücktretenden Recht auch an dessen ursprünglicher Stelle vorgeht, was im Verhältnis der Inhaber dieser beiden Rechte die Wirkung des Rangtausches auch im Rahmen der Meistbotsverteilung entsprechend der getroffenen Vereinbarung aufrecht lässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120150Dokumentnummer
JJR_20050727_OGH0002_0030OB00141_05I0000_001