Norm
3.ABGBTeilNov §47 Abs3Rechtssatz
§ 47 Abs 3 der 3.TeilNov ABGB dient nicht dem Schutz des Inhabers des zurücktretenden Rechts, sondern dem Schutz der Zwischenberechtigten. Sobald deren Interessen nicht mehr nachteilig berührt werden können, besteht kein Grund, der Vorrangseinräumung die Wirksamkeit zu versagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0034749Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_0030OB00081_9200000_002