Norm: EO §143 Abs3EO §146EO §178 Abs2AllgGAG §5 Abs1
Rechtssatz: Unter Liegenschaft im Sinn des § 178 Abs 2 EO ist ein Grundbuchskörper im Sinn des § 5 Abs 1 AllgGAG zu verstehen. Bilden mehrere Grundbuchskörper den Gegenstand der Zwangsversteigerung, so sind sie nach dem Gesetz getrennt zu versteigern, auch wenn die Zwangsversteigerung in einem einheitlichen Beschluß bewilligt wurde. Dies gilt auch für Grundbuchskörper, die eine wirtschaftlich... mehr lesen...
Norm: EO §143 Abs3EO §144EO §146EO §162EO §178 Abs2
Rechtssatz: Die Frage, ob Grundstücke getrennt oder gemeinsam versteigert werden sollen, hat mit der Beschreibung und Schätzung der Liegenschaft nichts zu tun. Wurde daher eine Einzelbewertung mehrerer Grundbuchskörper unterlassen und ein gemeinsamer Schätzwert festgesetzt, so folgt daraus noch nicht, daß eine gesonderte Versteigerung der einzelnen Grundbuchskörper nicht möglich wäre; für eine... mehr lesen...
Norm: EO §143 Abs3EO §146EO §162EO §163
Rechtssatz: Die gemeinsame Versteigerung mehrerer, ein wirtschaftlich Ganzes bildender Grundbuchskörper bildet eine zulässige Abweichung von den gesetzlichen Normativbedingungen. Sie ist selbst gegen den Widerspruch eines Beteiligten zu genehmigen, wenn dies am besten den Interessen aller dient (Ablehnung von RZ 1936,99). Entscheidungstexte 3 Ob 21/... mehr lesen...