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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §81 Abs3;Rechtssatz
Die Richtigstellung des Tatvorwurfes der Behörde erster Instanz ( " da weder im Kasten für das Material zur Ersten-Hilfe-Leistung noch in der Betriebsanlage eine Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung vorhanden war " ) durch die belangte Behörde mit dem Wortlaut, " da weder im Kasten für das Material zur Ersten-Hilfe-Leistung eine Anleitung zur Ersten-Hilfe-Leistung enthalten noch eine solche an bzw neben diesem angebracht war " , kann schon deshalb nicht als Auswechslung des dem Beschwerdeführer angelasteten Tatbestandes angesehen werden, da in der Formulierung des Tatvorwurfes durch die Behörde erster Instanz ( " in der Betriebsanlage " ) jene Örtlichkeit miteingeschlossen war, auf die die belangte Behörde den Tatvorwurf eingeschränkt hat ( " an bzw neben diesem Kasten " ). Es handelt sich somit nur um eine nähere Präzisierung des Tatvorwurfes, die diesen aber weder zu einem anderen noch zu einem über den Tatvorwurf der ersten Instanz hinausgehenden machte.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190103.X02Im RIS seit
18.06.1990