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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §81 Abs3;Rechtssatz
Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (hier also nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in einen anderen Sprengel eingetreten ist. (Im vorliegenden Fall bei Verstoß gegen § 81 Abs 3 und 5 der Allg ANSchV der Sitz der Unternehmensleitung.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987080031.X03Im RIS seit
29.03.2006Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015