Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 5.5.1992, GZ.: 15.1 1991/2288, wurde der Berufungswerber wegen insgesamt 6 Übertretungen nach der AAV und einer Übertretung nach der BASchVO schuldig erkannt und über ihn wegen der 6 Übertretungen nach der AAV Geldstrafen von insgesamt S 16.000,-- verhängt. Im Zuge des Berufungsverfahrens zog der Vertreter des Berufungswerbers die Berufung bezüglich der Punkte 1.) bis 4.) zurück und hielt die Berufung lediglich bezüglich der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Übertretung nach § 70 Abs 2 AAV (nicht zur Verfügung stellen von Sicherheitsschuhen) ist es ein wesentliches Tatbestandsmerkmal nach § 44 a Z 1 VStG, daß für die von den Arbeitnehmern verrichteten Tätigkeiten Arbeitsschuhe nicht geeignet waren. Schlagworte Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Mit Straferkenntis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 4.9.1991, GZ.: 15 Blüm 9/8-91, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 6.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche verhängt. Vorgeworfen wird ihm, er habe wie anläßlich einer am 5.2.1991 um 10.00 Uhr durchgeführten Kontrolle der Arbeitsinspektion an der Baustelle Ö, Wohnhaus L, festgestellt wurde, als Betriebsinhaber die Bestimmungen des AnSchG insofern nicht eingehalten, als den dort n... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein zur Verfügung stellen von Sicherheitsschuhen im Sinne des § 70 Abs 2 und Abs 1 AAV liegt nicht vor, wenn die Schuhe nur auf Verlangen und bei Einbehaltung eines vorläufigen Unkostenbeitrages ausgegeben werden. mehr lesen...