Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch sein Einzelmitglied Dr. Gerhard Wittmann, über die Berufung des Herrn J L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M Sch, G-straße 69, G, gegen Punkt 5.), 6.) und 7.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 5.5.1992, GZ.: 15.1 1991/2288, wegen des Verdachtes von 2 Übertretungen nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (im folgenden AAV), sowie einer Übertretung nach der Bauarbeiterschutzverordnung (BASchVO) nach einer am 24.9.1993 durchgeführten, mündlichen Verhandlung, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich der Punkte 5.),
6.) und 7.) Folge gegeben, da angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG bezüglich der Punkte 5.) und 6.) eingestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 5.5.1992, GZ.: 15.1 1991/2288, wurde der Berufungswerber wegen insgesamt 6 Übertretungen nach der AAV und einer Übertretung nach der BASchVO schuldig erkannt und über ihn wegen der 6 Übertretungen nach der AAV Geldstrafen von insgesamt S 16.000,-- verhängt. Im Zuge des Berufungsverfahrens zog der Vertreter des Berufungswerbers die Berufung bezüglich der Punkte 1.) bis 4.) zurück und hielt die Berufung lediglich bezüglich der Punkte 5.) bis 7.) vollinhaltlich aufrecht.
Im Punkt 5.) wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, es seien den auf der Baustelle M 11 in L beschäftigten zwei Arbeitnehmern F N und M T keine Sicherheitsschuhe zur Verfügung gestellt worden. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 70 Abs 2 erster Satz AAV begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe von S 2.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall drei Tage Ersatzarrest) verhängt. Im Punkt 6.) wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, es seien den auf der Baustelle beschäftigten zwei Arbeitnehmern F N und M T keine Schutzhelme zur Verfügung gestellt worden. Dies stelle eine Übertretung des § 69 Abs 1 AAV dar und wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall zwei Tage Ersatzarrest) verhängt. Im Punkt 7.) wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, daß die Baustelle, die bereits seit dem 8.5.1991 in Betrieb gewesen sei, dem zuständigen Arbeitsinspektorat nicht gemeldet worden sei. Dies stelle eine Übertretung nach § 5 Abs 1 erster Satz BASchVO dar, wonach Baustellen, die voraussichtlich länger als 6 Tage dauern, dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden seien.
Bezüglich dieser Verwaltungsübertretung wurde von der belangten Behörde über den Berufungswerber keine Strafe verhängt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, d.h., in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich.
Gemäß § 70 Abs 2 AAV ist jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für die Beine besteht und für diese Tätigkeit Arbeitsschuhe nicht geeignet sind, ein passender, zweckentsprechender Schutz aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie Sicherheitsschuhe, Stiefel, Gamaschen, Schienbeinschützer oder Knieschützer. Dem Berufungswerber wurde im erstinstanzlichen Verfahren lediglich vorgeworfen, daß den auf der Baustelle beschäftigten zwei Arbeitnehmern keine Sicherheitsschuhe zur Verfügung gestellt worden seien. Da jedoch das Tatbestandsmerkmal, nämlich daß für die von den Arbeitnehmern verrichteten Tätigkeiten Arbeitsschuhe nicht geeignet gewesen wären, fehlte, wurde dem Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht in der gemäß § 44a VStG geforderten konkreten Art und Weise angeführt.
Gemäß § 69 Abs 1 AAV ist jedem Arbeitnehmer, für den bei der beruflichen Tätigkeit, insbesondere durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände und Materialien, sowie pendelnde Lasten die Gefahr einer Kopfverletzung besteht oder eine solche durch Anstoßen an Hindernisse zu erwarten ist, ein geeigneter passender Schutzhelm zur Verfügung zu stellen. Dem Berufungswerber wurde diesbezüglich lediglich vorgeworfen, daß er den auf der Baustelle beschäftigten zwei Arbeitnehmern keine Schutzhelme zur Verfügung gestellt habe. Es wurden jedoch keine Feststellungen darüber getroffen, daß ein geeigneter Schutzhelm dafür erforderlich gewesen sei, um Gefahren einer Kopfverletzung zu verhindern.
Da somit dem Berufungswerber hinsichtlich der Punkte 5.) und
6.) die ihm zur Last gelegten Taten nicht in ausreichend konkretisierter Art und Weise vorgeworfen wurden, war das Strafverfahren in diesen Punkten gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Bezüglich des Punktes 7.) wurde dem Berufungswerber die Verwaltungsübertretung zwar ordnungsgemäß vorgeworfen, es fehlte jedoch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Ausspruch einer Strafe. Zu den wesentlichen Merkmalen eines Spruches gehört jedoch gemäß § 44a Z 3 VStG, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung. Da dieses Merkmal jedoch im angefochtenen Straferkenntnis fehlte, war der Berufung in diesem Punkt Folge zu geben und das Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben. Es bleibt der belangten Behörde jedoch unbenommen, in einem fortgesetzten Verfahren hinsichtlich dieses Punktes ein Straferkenntnis zu erlassen, das alle Essentialien enthält.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.