RS UVS Steiermark 1993/09/01 30.7-45/92

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Veröffentlicht am 01.09.1993
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Rechtssatz

Ein zur Verfügung stellen von Sicherheitsschuhen im Sinne des § 70 Abs 2 und Abs 1 AAV liegt nicht vor, wenn die Schuhe nur auf Verlangen und bei Einbehaltung eines vorläufigen Unkostenbeitrages ausgegeben werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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