RS Vwgh 1991/12/2 91/19/0281

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Veröffentlicht am 02.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §100;
AAV §62 Abs10;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Normadressat des § 62 Abs 1O AAV ist der Arbeitgeber. Diesen (bzw seinen Bevollmächtigten oder verantwortlichen Beauftragten) trifft dann die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 100 AAV in Verbindung mit § 31 Abs 2 lit p ASchG für Übertretungen der genannten Norm, wenn zum Kreis seiner Arbeitnehmer gehörige Personen von ihm selbst oder von Personen, deren Verhalten ihm zuzurechenen ist, auf die nach § 62 Abs 10 AAV verpönte Art befördert werden. Das Verhalten Dritter ist dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Übertretung jedoch nur dann zuzurechnen, wenn es sich bei diesen um Personen handelt, die in seinen Organisationsbereich eingegliedert und ihm weisungsunterworfen sind oder die in seinem Auftrag tätig werden. Werden Arbeitnehmer von Dritten, auf welche diese Merkmale nicht zutreffen, auf die nach § 62 Abs 10 AAV verpönte Art befördert, so kann hiefür nicht der Arbeitgeber (bzw sein Bevollmächtigter oder verantwortlich Bauftragter) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190281.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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