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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §100;Rechtssatz
Normadressat des § 62 Abs 1O AAV ist der Arbeitgeber. Diesen (bzw seinen Bevollmächtigten oder verantwortlichen Beauftragten) trifft dann die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 100 AAV in Verbindung mit § 31 Abs 2 lit p ASchG für Übertretungen der genannten Norm, wenn zum Kreis seiner Arbeitnehmer gehörige Personen von ihm selbst oder von Personen, deren Verhalten ihm zuzurechenen ist, auf die nach § 62 Abs 10 AAV verpönte Art befördert werden. Das Verhalten Dritter ist dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Übertretung jedoch nur dann zuzurechnen, wenn es sich bei diesen um Personen handelt, die in seinen Organisationsbereich eingegliedert und ihm weisungsunterworfen sind oder die in seinem Auftrag tätig werden. Werden Arbeitnehmer von Dritten, auf welche diese Merkmale nicht zutreffen, auf die nach § 62 Abs 10 AAV verpönte Art befördert, so kann hiefür nicht der Arbeitgeber (bzw sein Bevollmächtigter oder verantwortlich Bauftragter) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190281.X01Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009