Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 35 Abs. 1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung AAV und 2. § 8 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Oktober 1981 über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl. Nr. 527, (VO) bestraft, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeic... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §35 Abs1;
Rechtssatz: Für die Frage, ob ein Verstoß gegen § 35 Abs 1 AAV vorliegt, ist entscheidend, ob eine Gefahrenstelle als eine solche - ohne Absicherung durch Schutzvorrichtungen gegen gefahrbringendes Berühren - bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Betriebseinrichtung oder bei Einstellarbeiten und Nachstellarbeiten, die an der in Gang befindlichen Betriebseinri... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §29 Abs2;AAV §35 Abs1;
Rechtssatz: Bei Reparaturen an einer Betriebseinrichtung, die nicht den in § 35 Abs 1 AAV angeführten Einstellarbeiten und Nachstellarbeiten zugeordnet werden können, sind nach dieser Bestimmung keine Schutzvorrichtungen erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 35 Abs 1 AAV, sowie aus der grundsätzlichen Bestimmung des § 29 Abs 2 AAV, de... mehr lesen...