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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §29 Abs2;Rechtssatz
Bei Reparaturen an einer Betriebseinrichtung, die nicht den in § 35 Abs 1 AAV angeführten Einstellarbeiten und Nachstellarbeiten zugeordnet werden können, sind nach dieser Bestimmung keine Schutzvorrichtungen erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 35 Abs 1 AAV, sowie aus der grundsätzlichen Bestimmung des § 29 Abs 2 AAV, der zufolge ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art bei umsichtiger Verrichtung der Arbeit zu erreichen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190030.X01Im RIS seit
27.05.1991