RS Vwgh 1991/5/27 91/19/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1991
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §29 Abs2;
AAV §35 Abs1;

Rechtssatz

Bei Reparaturen an einer Betriebseinrichtung, die nicht den in § 35 Abs 1 AAV angeführten Einstellarbeiten und Nachstellarbeiten zugeordnet werden können, sind nach dieser Bestimmung keine Schutzvorrichtungen erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 35 Abs 1 AAV, sowie aus der grundsätzlichen Bestimmung des § 29 Abs 2 AAV, der zufolge ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art bei umsichtiger Verrichtung der Arbeit zu erreichen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190030.X01

Im RIS seit

27.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten