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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §35 Abs1;Rechtssatz
Für die Frage, ob ein Verstoß gegen § 35 Abs 1 AAV vorliegt, ist entscheidend, ob eine Gefahrenstelle als eine solche - ohne Absicherung durch Schutzvorrichtungen gegen gefahrbringendes Berühren - bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Betriebseinrichtung oder bei Einstellarbeiten und Nachstellarbeiten, die an der in Gang befindlichen Betriebseinrichtung durchgeführt werden müssen, in Erscheinung tritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190030.X02Im RIS seit
27.05.1991