RS Vwgh 1991/5/27 91/19/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §35 Abs1;

Rechtssatz

Für die Frage, ob ein Verstoß gegen § 35 Abs 1 AAV vorliegt, ist entscheidend, ob eine Gefahrenstelle als eine solche - ohne Absicherung durch Schutzvorrichtungen gegen gefahrbringendes Berühren - bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Betriebseinrichtung oder bei Einstellarbeiten und Nachstellarbeiten, die an der in Gang befindlichen Betriebseinrichtung durchgeführt werden müssen, in Erscheinung tritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190030.X02

Im RIS seit

27.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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