Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als zur Vertretung einer namentlich genannten Gesellschaft m.b.H. zu verantworten zu haben, daß in einer bestimmten Betriebsstätte in Wien, wie anläßlich einer Überprüfung durch ein Organ des Arbeitsinspektorates am 14. Mai 1992 festgestellt wurde, die Vorschriften der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) insofern nicht eingehalten worden seien, "als der Ausgang vom Verk... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §21 Abs6;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Lautet der Schuldvorwurf (im
Spruch: des Bescheides), daß der Besch den am 14.5.1992 festgestellten rechtswidrigen Zustand (Nichteinhaltung von Vorschriften der AAV) zu verantworten habe, wobei er für seine Beseitigung vor der Feststellung am 14.5.1992 zu sorgen gehabt hätte, so ist die Tatzeit damit ausreichend k... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §21 Abs6;VStG §27 Abs1;
Rechtssatz: Für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (hier also nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Vielmehr ist gem § 27 Abs 1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung began... mehr lesen...
Mit den im Instanzenzug ergangenen im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten drei Bescheiden gab der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Berufungen des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk gegen drei Bescheide des Magistratischen Bezirksamtes für den 6. und 7. Bezirk vom 21. Dezember 1987 keine Folge und bestätigte die erstinstanzlichen Bescheide. Mit diesen hatte das Magistratische Bezirksamt für den 6. und 7. Bezirk drei Verwaltungsstrafverfahren g... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §21 Abs3;AAV §21 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/08/0029 E 25. April 1989 VwSlg 12912 A/1989 RS 1 Stammrechtssatz Unter dem Begriff des "Verstellens" eines Ausganges durch "Lagerungen" ist jedes Abstellen von Gegenständen im Bereich eines Ausganges zu verstehen, wobei es weder auf den Zweck der Lagerung noch darauf ankommt, ob die nach § 21 Abs 3 AAV vorgeschrieb... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §21 Abs3;AAV §21 Abs6;
Rechtssatz: Unter dem Begriff des "Verstellens" eines Ausganges durch "Lagerungen" ist jedes Abstellen von Gegenständen im Bereich eines Ausganges zu verstehen, wobei es weder auf den Zweck der Lagerung noch darauf ankommt, ob die nach § 21 Abs 3 AAV vorgeschriebene Mindestbreite noch zur Verfügung steht oder nicht. European C... mehr lesen...
Index: 60/02 Arbeitnehmerschutz
Norm: AAV §21 Abs6;
Rechtssatz: Ausführungen zur Auslegung des § 21 Abs 6 AAV. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989080029.X02 Im RIS seit 05.06.2007 mehr lesen...