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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §21 Abs6;Rechtssatz
Lautet der Schuldvorwurf (im Spruch des Bescheides), daß der Besch den am 14.5.1992 festgestellten rechtswidrigen Zustand (Nichteinhaltung von Vorschriften der AAV) zu verantworten habe, wobei er für seine Beseitigung vor der Feststellung am 14.5.1992 zu sorgen gehabt hätte, so ist die Tatzeit damit ausreichend konkretisiert.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020169.X01Im RIS seit
11.07.2001