RS Vwgh 1993/12/20 93/02/0169

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Veröffentlicht am 20.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §21 Abs6;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Lautet der Schuldvorwurf (im Spruch des Bescheides), daß der Besch den am 14.5.1992 festgestellten rechtswidrigen Zustand (Nichteinhaltung von Vorschriften der AAV) zu verantworten habe, wobei er für seine Beseitigung vor der Feststellung am 14.5.1992 zu sorgen gehabt hätte, so ist die Tatzeit damit ausreichend konkretisiert.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020169.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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