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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AAV §21 Abs3;Rechtssatz
Unter dem Begriff des "Verstellens" eines Ausganges durch "Lagerungen" ist jedes Abstellen von Gegenständen im Bereich eines Ausganges zu verstehen, wobei es weder auf den Zweck der Lagerung noch darauf ankommt, ob die nach § 21 Abs 3 AAV vorgeschriebene Mindestbreite noch zur Verfügung steht oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989080029.X01Im RIS seit
05.06.2007