RS Vwgh 1989/4/25 89/08/0029

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §21 Abs3;
AAV §21 Abs6;

Rechtssatz

Unter dem Begriff des "Verstellens" eines Ausganges durch "Lagerungen" ist jedes Abstellen von Gegenständen im Bereich eines Ausganges zu verstehen, wobei es weder auf den Zweck der Lagerung noch darauf ankommt, ob die nach § 21 Abs 3 AAV vorgeschriebene Mindestbreite noch zur Verfügung steht oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080029.X01

Im RIS seit

05.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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