§ 18 Abs 1 AAV setzt einen Niveauunterschied in einem Betriebsraum zwischen dessen Fußboden und darin eingelassenen Öffnungen oder Vertiefungen voraus (Schächte, Gruben, Kanäle etc.), die z.B. durch Umwehrungen gesichert oder tragsicher und nicht verschiebbar zugedeckt sein müssen. Daher liegt ein Fall des § 18 Abs 1 AAV nicht vor, wenn der gesamte Boden dieses Raums gegenüber dem Außenniveau um 1,30 m abgesenkt ist. Es wäre gar nicht möglich gewesen, im betreffenden Betriebsraum (im Bereich der Wände) Umwehrungen zur Sicherung gegen Absturz anzubringen, denn der gesamte Raum war, abgesehen von der Eingangstür und vom Montagetor, von Wänden begrenzt.