Norm
MSchG §4Rechtssatz
Wenn ein bestimmtes Zeichen nur unter der Voraussetzung seiner Verkehrsgeltung in das Markenregister eingetragen werden kann, also bei ursprünglich fehlender Kennzeichnungskraft eines Zeichens nach § 1 Abs 2 MSchG oder aber dann, wenn ein Wortzeichen ausschließlich beschreibende Angaben im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 MSchG enthält (§ 4 Abs 2 MSchG) hat der Zivilrichter bis zum Beweis (zur Bescheinigung) des Gegenteils davon auszugehen, dass die erforderliche Verkehrsgeltung im maßgebenden Zeitpunkt - also in der Regel zur Zeit der Anmeldung (§ 23 Abs 1 MSchG) - tatsächlich vorhanden war (so ausdrücklich SZ 25/55 = ÖBl 1952,45; ÖBl 1962,75). Handelt es sich um ein Provisorialverfahren, dann ist eine Entkräftung der durch die Markenregistrierung begründeten Bescheinigung der Verkehrsgeltung durch Gegenbescheinigungsmittel des Antragsgegners überdies nur insoweit möglich, als es die beschränkten Mittel dieses Verfahrens zulassen (ÖBl 1961,7 ua), wobei es naturgemäß stets auf das innere Gewicht der vom Antragsgegner im Einzelfall beigebrachten Gegenbescheinigungsmittel ankommt (ÖBl 1959,71).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066660Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015