Norm
MSchG §5Rechtssatz
Die Benützung des eigenen Namens oder der eigenen Firma zur Kennzeichnung der eigenen Ware ist ungeachtet der vor einem anderen erworbenen Markenrechte straflos. Die Verwechslungsfähigkeit zweier Marken ist auch ein Rechtsbegriff.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0066512Dokumentnummer
JJR_19240505_OGH0002_0040OS00107_2400000_001