Norm: MSchG §2MSchG §9MSchG §19 Abs2UWG §9 Abs3 F3
Rechtssatz: Die Eintragung einer Marke im Markenregister begründet für die Zivilgerichte keine rechtliche Bindung, aber eine Bescheinigung beziehungsweise einen prima - facie - Beweis dafür, dass die tatsächlichen Eintragungsvoraussetzungen im Prioritätszeitpunkt gegeben waren. Entscheidungstexte 4 Ob 336/63 Entscheidungstext OGH 24.07.... mehr lesen...