- 4 Ob 336/63
Entscheidungstext OGH 24.07.1963 4 Ob 336/63
Veröff: JBl 1964,38 = ÖBl 1964,32
- 4 Ob 302/74
Entscheidungstext OGH 19.02.1974 4 Ob 302/74
Beisatz: Kopftuch - Flaschenverschluss. (T1) Veröff: ÖBl 1974,115
- 4 Ob 314/76
Beisatz: Schwedenbombe (T2) Veröff: SZ 49/65 = ÖBl 1976,154
- 4 Ob 327/79
Entscheidungstext OGH 10.04.1979 4 Ob 327/79
nur: Die Eintragung einer Marke im Markenregister begründet für die Zivilgerichte keine rechtliche Bindung. (T3) Veröff: ÖBl 1980,13
- 4 Ob 369/80
Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 369/80
Beisatz: Miss Broadway. (T4) Veröff: ÖBl 1981,69
- 4 Ob 315/87
Veröff: GRURInt 1988,520 = WBl 1987,162 = ÖBl 1987,63
- 4 Ob 69/88
- 4 Ob 33/89
Auch; Beisatz: Da das Gericht - soweit es um Rechtsfragen geht - die Verwendung der Marke unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechtes selbständig zu beurteilen hat, kann es einer registrierten Marke den Schutz nach
§ 9 Abs 3 UWG dann versagen, wenn es im Gegensatz zur Markenbehörde ein absolutes Eintragungshindernis annimmt. - "Bürgerbräu". (T5)
- 4 Ob 77/89
Beisatz: Soweit nicht die Voraussetzungen des § 57 MSchG vorliegen. (T6) Veröff: ÖBl 1990,24
- 4 Ob 76/90
Beis wie T5; Beisatz: EXPO - Technik. (T7)
- 4 Ob 77/91
Auch; Beisatz: CTC (T8) Veröff: MR 1992,37
- 4 Ob 119/91
Beis wie T5; Beisatz: Die Registrierung einer Marke durch das Patentamt bedeutet aber nur dann einen prima - facie - Beweis für die Verkehrsgeltung eines Zeichens, das nur auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen werden kann, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich Grundlage der Eintragung war (ÖBl 1982,160; ÖBl 1986,7). - "Gaudi - Stadl". (T9)
- 4 Ob 21/92
Vgl auch; nur T3; Beis wie T5
- 4 Ob 29/92
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Resch und frisch. (T10) Veröff: ÖBl 1992,218
- 4 Ob 26/92
Auch; Beis wie T9; Veröff: ÖBl 1992,221
- 4 Ob 26/93
Veröff: ÖBl 1993,99
- 4 Ob 114/92
Entscheidungstext OGH 06.04.1993 4 Ob 114/92
nur T3; Beis wie T9
- 4 Ob 74/93
Beis wie T5
- 4 Ob 80/93
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 157/93
nur T3
- 4 Ob 161/93
Beis wie T5; Beis wie T9; Veröff: ÖBA 1994,556
- 4 Ob 158/93
nur T3; Beisatz: Ebenso bei der Beurteilung, ob der Gebrauch einer Marke irreführend im Sinn des
§ 2 UWG ist. (T11)
- 4 Ob 8/95
nur T3; Beisatz: Es hat vielmehr die Vorfrage, ob das Markenrecht des Klägers nach den Bestimmungen des MSchG besteht, selbständig zu prüfen. (T12)
- 4 Ob 59/95
Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Dabei ist das Gericht bei der Beurteilung von Rechtsfragen völlig frei. - "New Yorker". (T13)
- 4 Ob 1076/95
Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1076/95
Auch; nur T3; Beis wie T12
- 4 Ob 84/95
nur T3; Beis wie T9; Beis wie T12
- 4 Ob 1110/95
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 1110/95
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 2098/96z
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2098/96z
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 159/97d
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 252/97f
Auch
- 4 Ob 128/98x
Auch; Beis wie T9 nur: Die Registrierung einer Marke durch das Patentamt bedeutet aber nur dann einen prima - facie - Beweis für die Verkehrsgeltung eines Zeichens, das nur auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen werden kann, wenn ein solcher Nachweis tatsächlich Grundlage der Eintragung war. (T14)
- 4 Ob 235/98g
Auch; nur T3; Beisatz: Umso weniger kann eine derartige Bindung an die Rechtsauffassung anderer (für Markenregistrierungen in anderen Mitgliedsstaaten zuständiger) Behörden bejaht werden. (T15)
- 4 Ob 76/99a
Vgl; nur: Die Eintragung einer Marke im Markenregister begründet für die Zivilgerichte keine rechtliche Bindung. (T16); Beisatz: Die Berechtigung zur Verwendung einer Marke ist im Unterlassungsrechtsstreit von den Gerichten selbständig zu prüfen. (T17)
- 4 Ob 325/99v
Vgl auch; Beis wie T17
- 4 Ob 137/00a
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Da das Gericht - soweit es um Rechtsfragen geht - die Verwendung der Marke unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechtes selbständig zu beurteilen hat, kann es einer registrierten Marke den Schutz nach
§ 9 Abs 3 UWG dann versagen, wenn es im Gegensatz zur Markenbehörde ein absolutes Eintragungshindernis annimmt. (T18)
- 4 Ob 316/00z
Auch; nur T3; Beis wie T11
- 4 Ob 28/06f
Auch; Beis wie T14; Beisatz: Dieser Umstand ist nach
§ 17 Abs 1 Z 7 MSchG zwingend im Markenregister einzutragen. (T19); Veröff: SZ 2006/61
- 17 Ob 2/08f
nur T3
- 17 Ob 13/08y
Beis wie T14; Beis wie T19
- 4 Ob 77/15z
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 77/15z
Beis wie T9; Beis wie T14; Beisatz: Die Berufung auf eine bloße (und bereits abgelaufene) Markenregistrierung in der Vergangenheit reicht nicht aus, um eine Verkehrsgeltung für ein Zeichen annehmen zu können. (T20)