Entscheidungsgründe: 1.1.1. Mit Beschluß vom 16.10.1996, 21 R 441/96s, stellte das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht beim Verfassungsgerichtshof den - zu G305/96 protokollierten - Antrag auf Aufhebung des §45 Abs1 dritter Satz der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 - JWO 1992, LGBl. Nr. 83/1992, als verfassungswidrig. Es hat über einen fristgerecht erhobenen Rekurs des Vaters eines minderjährigen Kindes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Oberndorf bei... mehr lesen...
Index: L9 Sozial- und GesundheitsrechtL9270 Jugendwohlfahrt, Kinderheime
Norm: B-VG Art12 Abs1 Z1JWG 1989 §33Sbg JugendwohlfahrtsO 1992 §45
Leitsatz: Keine Grundsatzgesetzwidrigkeit der Regelung der Kostentragung für
Erziehungshilfe im Rahmen der Jugendwohlfahrt im Ausführungsgesetz
des Landes Salzburg; keine weitergehende Anordnung; Freiraum des
Landesgesetzgebers zur Erlassung einer Regelung bei Schweigen des
Grundsatzgesetzes zu eine... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Das Kreisgericht Steyr stellt den Antrag, das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989, BGBl. 161 (JWG 1989), in eventu die §§40, 42 Abs2 und 46 dieses Gesetzes sowie ArtVI §2 des Kindschaftsrecht-Änderungsgesetzes, BGBl. 162/1989 (KindRÄG), oder §40 JWG 1989 allein, allenfalls §9 des oberösterreichischen Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. 82/1955, idF LGBl. 69/1979 (O.ö. JWG), als verfassungswidrig aufzuheben. Es hat über einen Rekurs gegen einen Beschluß des Bezirksgerich... mehr lesen...
Index: 61 Familienförderung, Jugendfürsorge61/04 Jugendfürsorge
Norm: B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art18 Abs1B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätB-VG Art140 Abs1 / PrüfungsgegenstandKindRÄG ArtVI §2Oö JWG 1955 §9JWG 1989 §33JWG 1989 §40JWG 1989 §42JWG 1989 §46
Leitsatz: Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des (ganzen) JWG 1989 mangels
Präjudizialität sowie des Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung des
Oö JWG 1955 wegen zu eng gefaßtem Antr... mehr lesen...