TE Vfgh Erkenntnis 1998/10/5 G305/96, G371/96, G395/96, G286/97

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Veröffentlicht am 05.10.1998
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9270 Jugendwohlfahrt, Kinderheime

Norm

B-VG Art12 Abs1 Z1
JWG 1989 §33
Sbg JugendwohlfahrtsO 1992 §45

Leitsatz

Keine Grundsatzgesetzwidrigkeit der Regelung der Kostentragung für Erziehungshilfe im Rahmen der Jugendwohlfahrt im Ausführungsgesetz des Landes Salzburg; keine weitergehende Anordnung; Freiraum des Landesgesetzgebers zur Erlassung einer Regelung bei Schweigen des Grundsatzgesetzes zu einer bestimmten Frage

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Mit Beschluß vom 16.10.1996, 21 R 441/96s, stellte das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht beim Verfassungsgerichtshof den - zu G305/96 protokollierten - Antrag auf Aufhebung des §45 Abs1 dritter Satz der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 - JWO 1992, LGBl. Nr. 83/1992, als verfassungswidrig. Es hat über einen fristgerecht erhobenen Rekurs des Vaters eines minderjährigen Kindes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Oberndorf bei Salzburg vom 9.9.1996 zu entscheiden, mit welchem dem Rekurswerber über Antrag des Landes Salzburg als Jugendwohlfahrtsträger gemäß §45 JWO 1992 die Leistung ziffernmäßig bestimmter Therapiekosten sowie die Bezahlung weiterer Therapiestunden für das Kind auferlegt worden war; das Bezirksgericht ging dabei vom Bestehen einer von der Mutter des - ehelich geborenen und im Haushalt seiner Eltern lebenden - Kindes und der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung abgeschlossenen Vereinbarung über freiwillige Erziehungshilfe gemäß §41 JWO 1992 für das Kind aus.

1.1.2. Mit Beschluß vom 13.11.1996, 21 R 474/96v, stellte das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht aus Anlaß der Behandlung eines vom Land Salzburg gegen einen Beschluß des Bezirksgerichtes Thalgau fristgerecht erhobenen Rekurses einen weiteren Antrag auf Aufhebung des §45 Abs1 dritter Satz JWO 1992 als verfassungswidrig. Dieser Antrag ist zu G371/96 protokolliert; ihm liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Mit Beschluß vom 27.9.1996 wies das Bezirksgericht Thalgau einen Antrag des Landes Salzburg ab, der darauf gerichtet gewesen ist, die Eltern eines minderjährigen Kindes gemäß der §§41 und 34 Abs3 bzw. §35 JWO 1992 zum Ersatz der Kosten der Unterbringung dieses Minderjährigen im Rahmen der freiwilligen Erziehungshilfe in einem Schülerheim zu verpflichten; dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß einerseits eine Kostenersatzpflicht nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 nur im Falle der vollen Erziehung, die hier nicht gegeben sei, bestehe, und daß andererseits der Vater ohnehin für den gesamten Lebensaufwand des Minderjährigen aufkomme, sodaß infolge Fehlens einer Haushaltstrennung und einer Unterhaltsverletzung eine Geldalimentationsverpflichtung nicht in Betracht komme.

1.1.3. Mit Beschluß vom 30.10.1996, 21 R 435/96h, stellte das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht aus Anlaß der Behandlung eines vom Land Salzburg fristgerecht gegen einen Beschluß des Bezirksgerichtes St. Gilgen erhobenen Rekurses einen weiteren Antrag auf Aufhebung des §45 Abs1 dritter Satz JWO 1992. Dieser Antrag ist zu G395/96 protokolliert; ihm liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem minderjährigen Sohn eines Ehepaares wurde von Jänner 1993 bis August 1993 eine Unterstützung der Erziehung durch ambulante Betreuung im Rahmen des Projektes "TAF" der Salzburger Landesregierung gewährt. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung schloß mit jedem der Elternteile des Kindes (den Antragsgegnern des gerichtlichen Verfahrens) am 10.3.1993 eine Vereinbarung über die freiwillige Erziehungshilfe gemäß §41 JWO 1992. Dem Land Salzburg entstanden durch die therapeutisch-ambulante Familienbetreuung Kosten in Höhe von S 79.133,33. Die Antragsgegner lehnten eine Übernahme der Kosten ab. Der Antrag des Landes Salzburg, die Eltern des Kindes zum Ersatz dieser Kosten gemäß §45 JWO 1992 zu verpflichten, wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes St. Gilgen vom 1.8.1996 abgewiesen. Das Bezirksgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Minderjährige und seine Eltern gemäß §45 Abs1 JWO 1992 die Kosten der vollen Erziehung nach bürgerlichem Recht zu tragen hätten, soweit sie nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen dazu imstande seien. Diese Bestimmungen seien auch bei Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung unter sinngemäßer Anwendung der §§39 und 40 JWG heranzuziehen. Gegenstand der Vereinbarung zwischen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und den Kindeseltern sei die freiwillige Erziehungshilfe gemäß §41 JWO 1992, die in einer ambulant-therapeutischen Familienbetreuung bestanden habe. Gemäß §28 JWG gehöre zur vollen Erziehung die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung. Der Minderjährige verbleibe also bei der vollen Erziehung nicht in seiner bisherigen Umgebung, sondern werde anderweitig untergebracht. Das sei im vorliegenden Fall jedoch anders gewesen: Der Minderjährige habe sich während der gesamten Dauer der Erziehungshilfe im Familienverband mit seinen Eltern befunden. Die ihm gewährte Erziehungshilfe sei sohin nicht als "volle Erziehung" anzusehen. Da gemäß §45 JWO 1992 jedoch nur die volle Erziehung und die Maßnahme der Unterstützung der Erziehung nach den §§39 und 40 JWG einer Kostenersatzpflicht unterliegen, bestehe keine Verpflichtung der Kindeseltern zum Kostenersatz.

1.1.4. Mit Beschluß vom 12.2.1997, 21 R 24/97v, stellte das Landesgericht Salzburg als Rekursgericht schließlich aus Anlaß der Behandlung eines vom Land Salzburg rechtzeitig erhobenen Rekurses gegen einen Beschluß des Bezirksgerichtes Oberndorf bei Salzburg einen weiteren Antrag auf Aufhebung des §45 Abs1 dritter Satz JWO 1992. Diesem, zu G286/97 protokollierten, Antrag liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Mit Beschluß vom 21.8.1996 entschied das Bezirksgericht Oberndorf bei Salzburg über einen Kostenersatzantrag des Landes Salzburg gemäß §33 JWG, §45 JWO 1992 betreffend die Gewährung von Erziehungshilfe für zwei minderjährige, im Haushalt ihrer Eltern lebende eheliche Kinder: Hinsichtlich des Sohnes verpflichtete es die Eltern, für die Gewährung von Erziehungshilfe durch therapeutisch-ambulante Familienbetreuung einen Betrag von S 148.679,40 für die Zeit von Juni 1994 bis Jänner 1996 sowie von S 510,-- pro Betreuungsstunde ab dem 4.1.1996, jedoch insgesamt maximal S 6.206,40 pro Monat zu leisten; das Mehrbegehren in Höhe von S 10.524,90 hinsichtlich des Sohnes wurde hingegen ebenso wie der Antrag auf Kostenersatz in der Höhe von S 484,776,-- für die Unterbringung der Tochter in einer bestimmten Wohnung abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß die Eltern gemäß §140 ABGB zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse ihres Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen hätten. Auch die Berücksichtigung eines Sonderbedarfes habe sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen zu halten. Für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners in bezug auf Unterhalt und Sonderbedarf für das im konkreten Verfahren Sonderbedarf beantragende Kind sei nur der der Pfändung unterliegende Bezugsteil der Ermittlung der Leistungsfähigkeit zugrunde zu legen. Insgesamt reiche daher die Leistungsfähigkeit der Kindeseltern nur zur Zahlung der zugesprochenen Beträge aus.

1.2.1. Zur Präjudizialität führt das antragstellende Gericht in allen Verfahren aus, daß es aufgrund der vorliegenden Rekurse den §45 Abs1 dritter Satz JWO 1992 anzuwenden habe.

1.2.2. Seine - in den rechtlichen Ausführungen weitgehend textgleichen - Anträge begründet das Landesgericht Salzburg im wesentlichen wie folgt:

Das Jugendwohlfahrtsgesetz (im folgenden: JWG) sehe Hilfen zur Erziehung Minderjähriger im Einzelfall als Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung, als freiwillige Erziehungshilfe oder als Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten vor. In seinen §§32 bis 34 enthalte es Regelungen über die vorläufige Kostentragung bzw. den Kostenersatz allfälliger Ersatzpflichtiger. Grundregel sei dabei, daß der Jugendwohlfahrtsträger grundsätzlich für die Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt aufzukommen habe. Als Ausnahme davon ordne §33 JWG an, daß die Kosten der vollen Erziehung unter bestimmten Umständen vom Minderjährigen und seinen Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen seien. Bei diesen Bestimmungen handle es sich um grundsatzgesetzliche iSd Art12 B-VG, die im Hinblick auf Art12 Abs4 B-VG auch hinreichend bezeichnet seien.

Die JWO 1992 sei als Ausführungsgesetz zu den Grundsatzbestimmungen des JWG zu sehen. §45 Abs1 JWO 1992 ordne in seinen ersten zwei Sätzen in Übereinstimmung mit §33 JWG an, daß der Minderjährige und seine Eltern nach bürgerlichem Recht unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der vollen Erziehung zu tragen hätten. In seinem dritten Satz normiere allerdings §45 Abs1 JWO 1992, daß die ersten zwei Sätze des §45 Abs1 auch bei Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung zu gelten hätten, sodaß der Minderjährige und seine Eltern nach bürgerlichem Recht unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Ersatz der Kosten der Unterstützung der Erziehung iSd §39 JWO 1992 bzw. §27 JWG verpflichtet werden könnten.

Da somit die JWO 1992 als Ausführungsgesetz dem JWG als Grundsatzgesetz in der Frage widerspreche, hinsichtlich welcher Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt eine Ersatzpflicht des Minderjährigen und seiner Unterhaltspflichtigen angeordnet werden könne, sei §45 Abs1 dritter Satz JWO 1992 mit Verfassungswidrigkeit belastet. Das Ausführungsgesetz ändere nämlich die rechtlichen Wirkungen des Grundsatzgesetzes, da dieses nur bestimmte, eng umschriebene Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt als ersatzpflichtig ansehe, wohingegen das Ausführungsgesetz weitergehende Anordnungen treffe.

Daran vermöge auch nichts zu ändern, daß §45 Abs1 dritter Satz JWO 1992 auf die §§39 und 40 JWG verweise, da es sich bei diesen lediglich um Verfahrensbestimmungen handle. Abgesehen davon, seien Gegenstand dieser Bestimmungen, bei denen es sich um unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht handle, die Kosten der vollen Erziehung.

2.1. Die Salzburger Landesregierung hat in allen Verfahren eine - gleichlautende - Äußerung erstattet. Sie tritt darin der Annahme des antragstellenden Gerichtes hinsichtlich der Präjudizialität der in den vier Verfahren angefochtenen Vorschrift nicht entgegen, verteidigt aber die Verfassungskonformität des §45 Abs1 dritter Satz JWO 1992 und stellt den Antrag, den Anträgen nicht Folge zu geben.

Die Salzburger Landesregierung referiert zunächst die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Verhältnis von bundesgesetzlicher Grundsatzgesetzgebung zu landesgesetzlicher Ausführungsgesetzgebung, wonach das Ausführungsgesetz dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen, es aber auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern oder einschränken dürfe. Vor diesem Hintergrund seien die Bedenken des antragstellenden Gerichtes unzutreffend. §45 Abs1 letzter Satz JWO 1992 enthalte, durch §33 JWG nicht ausgeschlossen, lediglich einen weiteren Fall des Kostenersatzes durch den Minderjährigen bzw. seiner Unterhaltspflichtigen.

Nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes würden, so die Salzburger Landesregierung, die rechtlichen Wirkungen des Grundsatzgesetzes verändert, weil das Ausführungsgesetz in der Frage der Anordnung eines Kostenersatzes des Minderjährigen bzw. seiner Unterhaltspflichtigen für Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt weitergehende Regelungen als das Grundsatzgesetz treffe. Ein derartiges umfassendes Verständnis der Änderung der rechtlichen Wirkung eines Grundsatzgesetzes durch ein Ausführungsgesetz könne allerdings der Frage der Grundsatzgesetzmäßigkeit bzw. -widrigkeit nicht zugrunde gelegt werden. Dieses Verständnis würde nämlich jede Ausführung von Grundsätzen, jede Präzisierung von solchen und jede weitergehende Anordnung durch die Ausführungsgesetzgebung grundsatzgesetzwidrig machen. Darin läge nicht nur ein Widerspruch zum System der Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung: Dem Landesgesetzgeber wäre es geradezu unmöglich, von seiner Kompetenz gemäß Art12 B-VG Gebrauch zu machen. Bei diesem Verständnis wäre es stets notwendig, daß der Grundsatzgesetzgeber die Ausführungsgesetzgebung jeweils ermächtigt, zu bestimmten Grundsatzbestimmungen Ausführungsbestimmungen zu treffen. Dies sei im allgemeinen nicht der Fall und auch nicht erforderlich. Darin liege ein Unterschied zu einer Ausführungsgesetzgebung gemäß einer ausdrücklichen Ermächtigung nach Art10 Abs2 B-VG.

Bei der Frage, ob ein Ausführungsgesetz die rechtlichen Wirkungen des Grundsatzgesetzes ändere, seien vielmehr die einzelnen Grundsatz- und Ausführungsnormen selbständig zu betrachten. Dabei ergebe sich, daß die Rechtswirkung, die §33 JWG in der maßgeblichen Frage entfalte, jene sei, daß der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen für die Kosten der vollen Erziehung aufzukommen haben. Die Rechtswirkung des §45 JWO 1992 sei jene, daß der Minderjährige und seine Unterhaltspflichten für die Kosten der vollen Erziehung sowie für die Kosten der Unterstützung der Erziehung aufzukommen haben. Durch die Rechtswirkung des §45 JWO 1992 erfahre aber die Rechtswirkung des §33 JWG keine Veränderung. Für Maßnahmen der vollen Erziehung haben auch nach der JWO 1992 der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen grundsätzlich aufzukommen.

Damit liege kein Widerspruch zu §33 JWG vor. §45 JWO 1992 enthalte als Ausführungsbestimmung lediglich einen weiteren Fall des Kostenersatzes, ändere aber die Rechtswirkung der Grundsatzbestimmung nicht. Hätte der Grundsatzgesetzgeber einen Kostenersatz für andere Erziehungshilfen als der vollen Erziehung ausschließen wollen, dann hätte er dies unter Beachtung der Verfassungsrechtsordnung im Rahmen seines Regelungsspielraumes allenfalls tun können, wenn es auch fraglich sei, ob es noch im Regelungsspielraum gelegen sei, für die teure volle Erziehung einen Kostenersatz vorzusehen, den Ersatz der geringeren Kosten für andere Erziehungshilfen aber gänzlich auszuschließen.

Im §14 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes habe zB der Grundsatzgesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen, daß die Eltern neben bestimmten, ausdrücklich genannten Kostenbeiträgen noch zu anderen Geldleistungen für den Schulbesuch ihrer Kinder herangezogen werden können. Eine solche Aussage, daß vom Ausführungsgesetzgeber nur für die volle Erziehung eine Kostenersatzregelung getroffen werden könne, fehle jedoch im JWG. Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation sei dem §33 JWG nicht mehr Bedeutung und rechtliche Wirkung beizumessen als eben grundsatzgesetzlich sichergestellt sein solle, daß von allen Ländern im Rahmen ihrer Ausführungsgesetze ein Kostenersatz für die volle Erziehung vorzusehen sei. Eine Ausschlußwirkung betreffend einen Kostenersatz für andere Erziehungshilfen komme darin nicht zum Ausdruck und könne auch den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden. Sie anzunehmen stehe mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Widerspruch, wonach im Zweifelsfall die Vermutung für den weiteren Spielraum für die Ausführungsgesetzgebung spreche.

2.2. Auf Einladung des Verfassungsgerichtshofes hat das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zu den in den Anträgen des Landesgerichtes Salzburg aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung genommen. Es führt im wesentlichen aus, daß nach seiner Auffassung der Grundsatzbestimmung des §33 JWG keine Regel des Inhaltes entnommen werden könne, derzufolge der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen die Kosten der Unterstützung der Erziehung weder zu tragen noch zu ersetzen hätten. Eine Auslegung, die zum Ergebnis des Bestehens einer solche Regel komme, könne sich weder auf den Wortlaut der Gesetzesbestimmung noch auf irgendwelche Anhaltspunkte in den Erläuterungen stützen. Auch seien teleologische Argumente, die für sie sprechen könnten, nicht ersichtlich. Es würden daher die besseren Gründe für die schon aufgrund des Gesetzeswortlautes naheliegende Auslegung des §33 JWG sprechen, daß sich diese Grundsatzbestimmung auf die Determinierung der ausführungsgesetzlichen Regelung der Tragung und des Ersatzes der Kosten der "vollen Erziehung" - und nur dieser Kosten - beschränke und die Kostentragung und den Kostenersatz bei Maßnahmen der "Unterstützung der Erziehung" überhaupt nicht regle. Diese falle damit in den sog. "grundsatzfreien Raum" und könne durch die Landesgesetzgebung frei geregelt werden. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes würden daher als nicht begründet erscheinen.

3. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

3.1. Gemäß Art12 Abs1 Z1 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung in den Grundsätzen, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung u.a. in Angelegenheiten der Jugendfürsorge.

3.2. Die einschlägigen Bestimmungen des Jugendwohlfahrtsgesetzes 1989 - JWG, BGBl. Nr. 161/1989, lauten wie folgt:

"ERSTER TEIL

Grundsatzbestimmungen

...

2. HAUPTSTÜCK

Leistungen der Jugendwohlfahrt

1. Abschnitt

Soziale Dienste

Vorsorge für soziale Dienste

   §11. (1) ...

         (2) ...

                         Soziale Dienste

   §12. (1) Als soziale Dienste sollen besonders angeboten

werden

1. allgemeine und besondere Beratungsdienste für werdende Eltern, für Minderjährige und deren Erziehungsberechtigte, besonders zur Durchsetzung der gewaltlosen Erziehung und zum Schutz Minderjähriger, etwa Familienberatung, Familientherapie, Kinderschutzzentren,

2. vorbeugende und therapeutische Hilfen für Minderjährige und deren Familien,

3. Hilfen für die Betreuung unmündiger Kinder, etwa durch Mutter-Kind-Wohnungen, Kinderkrippen und Tagesmütter,

4. Hilfen an die Eltern, Erziehungsberechtigten und Minderjährigen, besonders durch Einrichtungen zur Früherkennung und Behandlung abweichenden Verhaltens Minderjähriger,

5. Pflegeplätze in Familien, Heimen und sonstigen Einrichtungen, besonders Kinderdörfern und sozialpädagogischen Wohngemeinschaften.

(2) ...

Entgelt

§13. Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und welche Entgelte für soziale Dienste zu entrichten sind. Dabei sind Art und Umfang der Dienste sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen angemessen zu berücksichtigen, die diese Dienste in Anspruch nehmen.

...

5. Abschnitt

Hilfen zur Erziehung

Arten der Hilfen

§26. Hilfen zur Erziehung sind im Einzelfall als Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung, als freiwillige Erziehungshilfe oder als Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu gewähren. Es ist jeweils die gelindeste, noch zum Ziel führende, Maßnahme zu treffen.

Unterstützung der Erziehung

§27. Die Unterstützung der Erziehung umfaßt besonders

1. die Beratung der Erziehungsberechtigten und des Minderjährigen,

2. die Förderung der Erziehungskraft der Familie, besonders auch zur Durchsetzung der gewaltlosen

Erziehung,

3. die Förderung der Entwicklung des Minderjährigen,

4.

die Betreuung des Minderjährigen in Gruppen,

5.

die Betreuung des Minderjährigen nach der Entlassung aus der vollen Erziehung.

Volle Erziehung

§28. (1) Zur vollen Erziehung gehören Pflege und Erziehung des Minderjährigen in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (§12 Abs1 Z5).

(2) Ist die volle Erziehung erforderlich, so haben, vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern, Pflege und Erziehung in einer Pflegefamilie den Vorrang.

...

Vorläufige Kostentragung

§32. (1) Unbeschadet der Pflicht zum Tragen und Ersetzen der Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt hat zunächst für diese der Jugendwohlfahrtsträger aufzukommen.

(2) Die Landesgesetzgebung darf andere, durch Landesgesetz geregelte, Rechtsträger zum vorläufigen Tragen der Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt bestimmen. Es muß jedoch gewährleistet sein, daß im Einzelfall die zweckmäßigste Maßnahme ohne Verzögerung ausgewählt und durchgeführt werden kann.

Kostentragung, Kostenersatz

§33. Die Kosten der vollen Erziehung haben der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltspflichtigen haben die Kosten auch insoweit zu ersetzen, als sie nach ihren Lebensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der vollen Erziehung dazu imstande gewesen sind.

...

ZWEITER TEIL

Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

...

Vereinbarungen über die Kosten der vollen Erziehung

§39. Vereinbarungen über das Tragen oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (§33), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.

Gerichtliches Verfahren zur Bestimmung der Kosten der vollen

Erziehung

§40. Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§33) nicht zustande kommt, entscheidet darüber, unabhängig vom Alter des Kindes, auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschafts(Vormundschafts)gericht im Verfahren Außerstreitsachen. Der §183 AußStrG ist hiebei sinngemäß anzuwenden."

3.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 - JWO 1992, LGBl. für Salzburg Nr. 83/1992, - die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben - lauten wie folgt:

"5. Abschnitt

Hilfen zur Erziehung

Arten der Hilfen

§38

(1) Hilfen zur Erziehung sind im Einzelfall als Unterstützung der Erziehung oder als volle Erziehung, als freiwillige Erziehungshilfe oder als Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten zu gewähren.

(2) Es ist jeweils die gelindeste, noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen.

Unterstützung der Erziehung

§39

(1) Die Unterstützung der Erziehung umfaßt alle Maßnahmen, die im Einzelfall die sachgemäße und verantwortungsbewußte Erziehung des Minderjährigen durch die Erziehungsberechtigten fördern. Die Unterstützung der Erziehung soll vor allem dazu dienen, die Voraussetzungen für die Erziehung des Minderjährigen in der eigenen Familie zu verbessern. Die Unterstützung der Erziehung umfaßt auch die Betreuung des Minderjährigen nach der Entlassung aus der vollen Erziehung.

(2) Maßnahmen im Sinne des Abs1 sind insbesondere:

1. die Beratung der Eltern, Erziehungsberechtigten und des Minderjährigen;

2. die Förderung der Erziehungskraft der Familie, besonders auch zur Durchsetzung der gewaltlosen

Erziehung;

3.

die Förderung der Entwicklung des Minderjährigen;

4.

die Betreuung des Minderjährigen allein und in Gruppen;

              5.              Hilfen bei der Führung des Familienhaushaltes für die Dauer einer Notsituation;

              6.              die begleitende Betreuung von Minderjährigen

außerhalb der Familie, z.B. auch durch die

zeitweilige Unterbringung in einer Pflegefamilie.

Volle Erziehung

§40

(1) Ein Minderjähriger ist zur Gänze außerhalb seiner eigenen Familie in einer Pflegefamilie, in einer familienähnlichen Einrichtung, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung zu erziehen, wenn die Unterstützung der Erziehung gemäß §39 nicht ausreicht.

(2) Ist die volle Erziehung erforderlich, so haben, vor allem bei Säuglingen und Kleinkindern, Pflege und Erziehung in einer Pflegefamilie den Vorrang.

Freiwillige Erziehungshilfen

§41

(1) Erziehungshilfen, mit denen die Erziehungsberechtigten einverstanden sind, bedürfen einer schriftlichen privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Erziehungsberechtigten und der Behörde.

(2) Vor Abschluß einer Vereinbarung hat die Behörde ein mindestens zehnjähriges Kind jedenfalls persönlich, ein noch nicht zehnjähriges Kind tunlichst in geeigneter Weise zu hören. Nach Möglichkeit soll auch nicht obsorgeberechtigten Elternteilen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

...

Kostentragung

§45

(1) Die Kosten der vollen Erziehung haben der Minderjährige und seine Eltern nach bürgerlichem Recht (§140 ABGB) zu tragen, soweit sie nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen dazu imstande sind. Von der Kostentragung durch den Minderjährigen selbst ist abzusehen, insoweit die Belastung daraus für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Bestimmungen gelten auch bei Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung, wobei die §§39 und 40 JWG sinngemäß anzuwenden sind.

(2) Für die Kosten von Maßnahmen der Erziehungshilfe hat zunächst das Land aufzukommen, wenn sie nicht unmittelbar von den zu ihrer Tragung Verpflichteten übernommen werden. Diese Kosten sind von den zur Kostentragung Verpflichteten dem Land zu ersetzen, und zwar rückwirkend höchstens für die Dauer von drei Jahren, wenn die Ersatzpflichtigen nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Zeit der Durchführung der Maßnahme dazu imstande gewesen wären."

4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Anträge erwogen:

4.1. Zur Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsverfahren:

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iS des Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 9811/1983, 10296/1984, 11565/1987, 12189/1989). Davon kann in den vorliegenden Fällen ungeachtet der in einer Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 11. Dezember 1996 vorgebrachten Zweifel aber nicht die Rede sein.

Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, sind die Anträge zulässig.

4.2. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes treffen nicht zu.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 14322/1995 ausgesprochen hat, ist das Verhältnis von bundesgesetzlicher Grundsatzgesetzgebung zu landesgesetzlicher Ausführungsgesetzgebung von zwei Verfassungsgeboten gekennzeichnet. Einerseits hat sich das Grundsatzgesetz auf die Aufstellung von Grundsätzen zu beschränken und darf über diese im Art12 B-VG gezogene Grenze hinaus nicht Einzelregelungen treffen, die der Landesgesetzgebung vorbehalten sind (vgl. zB VfSlg. 2087/1951, 3340/1958, 3598/1959). Andererseits darf das Ausführungsgesetz dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen (vgl. zB VfSlg. 2087/1951, 2820/1955, 4919/1965), es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern (VfSlg. 3744/1960, 12280/1990) oder einschränken (vgl. VfSlg. 4919/1965). Die durch die Grundsatznorm für den Ausführungsgesetzgeber vorgegebenen Grenzen können verschieden weit gezogen sein, wobei im Zweifelsfall die Vermutung für den weiteren Rahmen spricht: Dies ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Überlegung, daß die Ausführungsgesetzgebung frei ist, soweit sie nicht durch den Grundsatzgesetzgeber gebunden ist (VfSlg. 3649/1959).

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund vermag der Verfassungsgerichtshof dem tragenden Gedanken der gestellten Anträge, §45 Abs1 dritter Satz JWO 1992 widerspreche dem JWG als Grundsatzgesetz und ändere dessen rechtliche Wirkungen insofern, als die JWO 1992 hinsichtlich der Kostentragung weitergehende Anordnungen als das Grundsatzgesetz treffe, nicht zu teilen. Durch die angefochtene Vorschrift wird nämlich eine grundsatzgesetzliche Anordnung des Bundesgesetzgebers weder in ihrer rechtlichen Wirkung verändert noch eingeschränkt:

§33 JWG legt fest, daß der Minderjährige und seine Unterhaltspflichtigen - soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind - die Kosten der vollen Erziehung nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen haben. Eine die Ersatzpflicht von Minderjährigen und ihrer Unterhaltspflichtigen für Maßnahmen zur Unterstützung der Erziehung ausschließende Anordnung wird aber weder von dieser Vorschrift noch in einer anderen des JWG getroffen. Auch findet sich im JWG keine explizite Anordnung des Inhalts, daß die Jugendwohlfahrtsträger prinzipiell, d.h.: sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt ist, die Kosten von Maßnahmen der Jugendwohlfahrt endgültig zu tragen hätten. Aus dem Fehlen solcher grundsatzgesetzlicher Regelungen folgt aber nach Art15 Abs6 B-VG idF der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, nicht die Unzulässigkeit von Regelungen der Länder über den Kostenersatz für sonstige Maßnahmen der Erziehungshilfe, sondern vielmehr, daß die Länder diese vom Grundsatzgesetzgeber nicht behandelten Fragen durch ihre Gesetzgebung nach eigenem Ermessen regeln dürfen (vgl. schon VfSlg. 2087/1951). Die nicht auf eine Einschränkung der Ausübung der Landesgesetzgebung, sondern lediglich auf eine gewisse Einheitlichkeit der Regelung in allen Bundesländern abzielende Einrichtung der Grundsatzgesetzgebung (vgl. in diesem Sinne die RV der B-VG Nov. 1974, 182 BlgNR 13. GP, 18) legt ein Normverständnis nahe, welches bei Schweigen des Grundsatzgesetzes zu einer bestimmten Frage für eine ausführungsoffene bundesgesetzliche Regelung streitet, nicht aber im Zweifel die Annahme des abschließenden Charakters anderer, wenn auch sachverwandter grundsatzgesetzlicher Normen (hier des §33 JWG) gebietet.

Ihre Bestätigung findet diese Deutung des §33 JWG schließlich auch in §32 Abs1 JWG: "Unbeschadet der Pflicht zum Tragen und Ersetzen der Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt", heißt es nämlich in der letztgenannten Vorschrift, "hat zunächst für diese der Jugendwohlfahrtsträger aufzukommen." Auch daraus ist abzuleiten, daß es vom Grundsatz her in bestimmten Fällen zulässig sein muß, daß letztlich andere als die Träger der Jugendwohlfahrt für die Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt endgültig aufzukommen haben.

Danach erweist sich die Auffassung des antragstellenden Gerichtes, der Salzburger Landesgesetzgeber habe durch die Schaffung der angefochtenen Kostenersatzregelung des §45 Abs1 dritter Satz JWO 1992 eine Anordnung des Bundesgrundsatzgesetzgebers in ihrer rechtlichen Wirkung eingeschränkt, als unzutreffend: Die in §33 JWG angeordnete Kostenersatzpflicht des Minderjährigen und seiner Unterhaltspflichtigen für die Kosten der vollen Erziehung wird durch die angefochtene Vorschrift, welche die Tragung von Kosten für Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung zum Gegenstand hat, weder beschränkt noch in ihrer Wirkung ausgeschaltet. Beide Regelungen haben Unterschiedliches zum Gegenstand und können daher in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nebeneinander bestehen.

Da auch sonst keine Bestimmung des JWG den Schluß zuläßt, daß der Bundesgrundsatzgesetzgeber die Befugnis der Ausführungsgesetzgebung der Länder zur Regelung der Kosten von Maßnahmen zur Unterstützung der Erziehung ausschließen wollte, ist davon auszugehen, daß hinsichtlich dieser Frage ein - nicht grundsatzbestimmter - Freiraum des Landesgesetzgebers existiert. Der Landesgesetzgeber durfte folglich von seiner Kompetenz zur Ausführung des JWG durch die Erlassung der angefochtenen Regelung Gebrauch machen.

Die Anträge waren daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Jugendfürsorge, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G305.1996

Dokumentnummer

JFT_10018995_96G00305_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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