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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art12 Abs1 Z1Leitsatz
Keine Grundsatzgesetzwidrigkeit der Regelung der Kostentragung für Erziehungshilfe im Rahmen der Jugendwohlfahrt im Ausführungsgesetz des Landes Salzburg; keine weitergehende Anordnung; Freiraum des Landesgesetzgebers zur Erlassung einer Regelung bei Schweigen des Grundsatzgesetzes zu einer bestimmten FrageRechtssatz
Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §45 Abs1 dritter Satz der Sbg Kinder- und JugendwohlfahrtsO 1992, LGBl. Nr. 83/1992.
Kein Widerspruch zum JWG, keine Änderung der rechtlichen Wirkung des Grundsatzgesetzes durch hinsichtlich der Kostentragung für die Erziehungshilfe weitergehende Anordnungen.
Aus dem Fehlen grundsatzgesetzlicher Regelungen folgt nach Art15 Abs6 B-VG idF der B-VG-Nov 1974, BGBl. Nr. 444, nicht die Unzulässigkeit von Regelungen der Länder über den Kostenersatz für sonstige Maßnahmen der Erziehungshilfe, sondern vielmehr, daß die Länder diese vom Grundsatzgesetzgeber nicht behandelten Fragen durch ihre Gesetzgebung nach eigenem Ermessen regeln dürfen (vgl. schon VfSlg. 2087/1951). Die nicht auf eine Einschränkung der Ausübung der Landesgesetzgebung, sondern lediglich auf eine gewisse Einheitlichkeit der Regelung in allen Bundesländern abzielende Einrichtung der Grundsatzgesetzgebung (vgl. in diesem Sinne die RV der B-VG-Nov 1974, 182 BlgNR 13. GP, 18) legt ein Normverständnis nahe, welches bei Schweigen des Grundsatzgesetzes zu einer bestimmten Frage für eine ausführungsoffene bundesgesetzliche Regelung streitet, nicht aber im Zweifel die Annahme des abschließenden Charakters anderer, wenn auch sachverwandter grundsatzgesetzlicher Normen (hier des §33 JWG 1989) gebietet.
Die in §33 JWG 1989 angeordnete Kostenersatzpflicht des Minderjährigen und seiner Unterhaltspflichtigen für die Kosten der vollen Erziehung wird durch die angefochtene Vorschrift, welche die Tragung von Kosten für Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung zum Gegenstand hat, weder beschränkt noch in ihrer Wirkung ausgeschaltet. Beide Regelungen haben Unterschiedliches zum Gegenstand und können daher in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nebeneinander bestehen.
Da auch sonst keine Bestimmung des JWG 1989 den Schluß zuläßt, daß der Bundesgrundsatzgesetzgeber die Befugnis der Ausführungsgesetzgebung der Länder zur Regelung der Kosten von Maßnahmen zur Unterstützung der Erziehung ausschließen wollte, ist davon auszugehen, daß hinsichtlich dieser Frage ein - nicht grundsatzbestimmter - Freiraum des Landesgesetzgebers existiert. Der Landesgesetzgeber durfte folglich von seiner Kompetenz zur Ausführung des JWG durch die Erlassung der angefochtenen Regelung Gebrauch machen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Jugendfürsorge, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G305.1996Dokumentnummer
JFR_10018995_96G00305_01