Norm: IESG §1 Abs2 Z1IESG §7 Abs6a
Rechtssatz: Wenn ein Dritter dem Arbeitgeber Mittel zur Zahlung von offenen Entgeltforderungen zur Verfügung stellt und die Vereinbarung dahin auszulegen ist, dass das Risiko der Einbringlichkeit mit der Zahlung des Arbeitgebers zur Gänze auf den Dritten übergegangen und der Arbeitnehmer nicht mehr zur Rückzahlung des auf seine offene Entgeltforderung erhaltenen Betrags verpflichtet ist, gilt der Arbeitnehmer ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war seit 1994 bei der späteren Gemeinschuldnerin, einer GmbH, beschäftigt. Im Oktober 1997 zeichnete sich deren bevorstehender Konkurs ab. Der Kläger hatte bereits seit Juni 1997 kein Entgelt mehr bekommen. Mitte Oktober 1997 kam Mag. M***** in den Betrieb der späteren Gemeinschuldnerin und sprach als Treuhänder mit den dortigen Mitarbeitern über die Möglichkeit, ein "Darlehen" zu erhalten. Um dieses in Anspruch zu nehmen, sollten sich die Dienstnehmer m... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Firma R***** GmbH, der späteren Gmeinschuldnerin, vom 20. 9. 1971 bis 30. 8. 1996 beschäftigt. Über deren Vermögen wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 7. 8. 1996 das Konkursverfahren eröffnet. Danach und nach Schließung des Unternehmens trat der Kläger gemäß § 25 KO vorzeitig aus. Das Gehalt für Juni 1996 im Betrag von S 22.722,-- netto meldete er im Konkursverfahren an; diese Forderung wurde vom Mas... mehr lesen...
Norm: IESG idF IRÄG 1994 §7 Abs6a
Rechtssatz: Mit § 7 Abs 6a IESG idF IRÄG 1994 wurde nicht eine neue Möglichkeit der Vorfinanzierung von laufendem Entgelt zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eröffnet, sondern es sollten die bestehenden Möglichkeiten eingeschränkt werden. Wenn ein Dritter der Arbeitgeberin Mittel zur Zahlung der offenen Entgeltansprüche zur Verfügung stellte, so erwirbt dieser damit weder Ansprüche gegen die Arbeitnehmer ... mehr lesen...
Norm: IESG idF IRÄG 1994 §7 Abs6a
Rechtssatz: Das Darlehen wurde von der Tochter der Hauptgesellschafterin aufgenommen, die Darlehensvaluta der Hauptgesellschafterin der insolventen Arbeitgeberin und von dieser an die Arbeitgeberin übergeben, die sodann die Entgeltzahlung an die Arbeitnehmer vornahm. Zieht man in Betracht, dass von der Tochter der Hauptgesellschafterin dem Arbeitnehmer gegenüber auf Rückzahlung verzichtet wurde, soweit nicht Za... mehr lesen...