Norm
IESG idF IRÄG 1994 §7 Abs6aRechtssatz
Mit § 7 Abs 6a IESG idF IRÄG 1994 wurde nicht eine neue Möglichkeit der Vorfinanzierung von laufendem Entgelt zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eröffnet, sondern es sollten die bestehenden Möglichkeiten eingeschränkt werden. Wenn ein Dritter der Arbeitgeberin Mittel zur Zahlung der offenen Entgeltansprüche zur Verfügung stellte, so erwirbt dieser damit weder Ansprüche gegen die Arbeitnehmer noch aus solchen Ansprüchen abgeleitete Ansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, sondern nur eine Konkursforderung gegen die Gemeinschuldnerin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112896Dokumentnummer
JJR_19991222_OGH0002_008OBS00314_99F0000_001