RS OGH 1999/12/22 8ObS314/99f, 8ObS269/00t

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Norm

IESG idF IRÄG 1994 §7 Abs6a

Rechtssatz

Das Darlehen wurde von der Tochter der Hauptgesellschafterin aufgenommen, die Darlehensvaluta der Hauptgesellschafterin der insolventen Arbeitgeberin und von dieser an die Arbeitgeberin übergeben, die sodann die Entgeltzahlung an die Arbeitnehmer vornahm. Zieht man in Betracht, dass von der Tochter der Hauptgesellschafterin dem Arbeitnehmer gegenüber auf Rückzahlung verzichtet wurde, soweit nicht Zahlung von der Arbeitgeberin oder dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu erlangen sein wird, so handelt es sich dabei um ein der Arbeitgeberin gewährtes Darlehen, aus dem diese die offenen Gehaltsansprüche zahlte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112897

Dokumentnummer

JJR_19991222_OGH0002_008OBS00314_99F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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