Norm: StVO 1960 §9 Abs2StVO 1960 §76 Abs4
Rechtssatz: Ein Verzicht eines Fußgängers, auf sein Vorrecht nach § 9 Abs 2 StVO ist nur anzunehmen, wenn er durch ein völlig unmißverständliches Verhalten des Fußgängers zum Ausdruck kommt, ganz sicher und unzweifelhaft ist, wie etwa, wenn der Fußgänger bei der Annäherung eines Fahrzeuges am Gehsteig stehen bleibt, ohne Unsicherheit zu zeigen, von der Fahrbahn wieder auf den Gehsteig zurücktritt oder ... mehr lesen...
Norm: StVO §9 Abs2
Rechtssatz: § 9 Abs 2 StVO verfolgt den Zweck, Fußgängern das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn auf einem Schutzweg zu ermöglichen. VwGH vom 09.05.1963, Zl 1908/62; Veröff: ZVR 1963/297 S 295 Entscheidungstexte 9 Os 181/61 Entscheidungstext OGH 03.10.1961 9 Os 181/61 Beisatz: Daß eine mit einer Geschwindigkeit von mindestens siebzig km/h erfolg... mehr lesen...