RS OGH 1962/9/25 11Os186/62

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Veröffentlicht am 25.09.1962
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Norm

StVO 1960 §9 Abs2
StVO 1960 §76 Abs4

Rechtssatz

Ein Verzicht eines Fußgängers, auf sein Vorrecht nach § 9 Abs 2 StVO ist nur anzunehmen, wenn er durch ein völlig unmißverständliches Verhalten des Fußgängers zum Ausdruck kommt, ganz sicher und unzweifelhaft ist, wie etwa, wenn der Fußgänger bei der Annäherung eines Fahrzeuges am Gehsteig stehen bleibt, ohne Unsicherheit zu zeigen, von der Fahrbahn wieder auf den Gehsteig zurücktritt oder ein klares Handzeichen, dem sein Verzicht entnommen werden kann, gibt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 186/62
    Entscheidungstext OGH 25.09.1962 11 Os 186/62
    Veröff: ZVR 1963/160 S 177

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0073449

Dokumentnummer

JJR_19620925_OGH0002_0110OS00186_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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