Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 7. Juni 1988 um 10.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Atterseestraße B 151 in Lenzing gelenkt zu haben und zu einem näher bezeichneten Cafehaus an den linken Fahrbahnrand zugefahren zu sein, obwohl er sich auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet befunden habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Ab... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §7 Abs4;StVO 1960 §99 Abs3 lita;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992020050.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. Dezember 1989 um 13.16 Uhr in Wien I, Fleischmarkt 22, ein Kraftfahrzeug abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestehe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Hiegegen ric... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §24 Abs1 lita;StVO 1960 §48;StVO 1960 §51 Abs1;StVO 1960 §51 Abs5;StVO 1960 §7 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/02/0018 E 3. Oktober 1985 RS 1 Stammrechtssatz Ein auf den linken Fahrbahnrad zufahrender Fahrzeuglenker hat sich durch einen Blick zurück davon zu überzeugen, ob dort aufgestellte aus seiner Fahrtrichtung unkenntliche Verkehrszeichen für ihn v... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §48;StVO 1960 §7 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/02/0018 E 3. Oktober 1985 RS 1 Stammrechtssatz Ein auf den linken Fahrbahnrad zufahrender Fahrzeuglenker hat sich durch einen Blick zurück davon zu überzeugen, ob dort aufgestellte aus seiner Fahrtrichtung unkenntliche Verkehrszeichen für ihn verbindliche Gebote oder Verbote kundmachen (Hinweis E 15.6.197... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §48;StVO 1960 §7 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/02/0018 E 3. Oktober 1985 RS 1 Stammrechtssatz Ein auf den linken Fahrbahnrad zufahrender Fahrzeuglenker hat sich durch einen Blick zurück davon zu überzeugen, ob dort aufgestellte aus seiner Fahrtrichtung unkenntliche Verkehrszeichen für ihn verbindliche Gebote oder Verbote kundmachen (Hinweis E 15.6.197... mehr lesen...