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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §7 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, in der Beschwerdesache des P in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Oktober 1989, Zl. VerkR-11.787/1-1989-II/Fra, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Oktober 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 7. Juni 1988 um
10.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Atterseestraße B 151 in Lenzing gelenkt zu haben und zu einem näher bezeichneten Cafehaus an den linken Fahrbahnrand zugefahren zu sein, obwohl er sich auf einer Vorrangstraße im Ortsgebiet befunden habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 4 StVO 1960 begangen, weshalb gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. über ihn eine Geldstrafe von S 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sachverhaltsmäßig davon ausgeht, er sei nicht an den linken Fahrbahnrand zugefahren, sondern nach links abgebogen, um zu einem auf einem privaten Grundstück gelegenen Privatparkplatz zu gelangen, geht er unzulässigerweise nicht von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt aus, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist.
Die belangte Behörde hatte auch keinen Anlaß, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen, weil entgegen dem Beschwerdevorbringen ein derartiger Sachverhalt im Verwaltungsverfahren niemals behauptet wurde. Der Beschwerdeführer stellte vielmehr im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens niemals in Zweifel, zur Tatzeit am Tatort zum linken Fahrbahnrand zugefahren zu sein. Daß in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 1988 in einem anderen Zusammenhang (nämlich zum Vorwurf, er sei an einer stehenden Kolonne vorbeigefahren) ausführte, der Tatort habe sich "bereits auf der Höhe des Privatparkplatzes vor dem Cafe" befunden, vermag daran nichts zu ändern. Gleiches gilt für den im Zusammenhang mit dem Vorwurf, eine im Parkplatz wegfahrende PKW-Lenkerin behindert zu haben, erstatteten Vorbringen.
Schließlich erweisen sich die gegen die Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe gerichteten Beschwerdeausführungen schon deshalb nicht geeignet, eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil entgegen dem Beschwerdevorbringen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die von der Erstbehörde über den Beschwerdeführer verhängte Strafe nicht etwa bestätigte, sondern ohnedies von ursprünglich S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) auf S 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabsetzte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020050.X00Im RIS seit
12.06.2001