Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 15 Monaten (gerechnet ab 13. September 1995, dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 8. September 1995) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 litf idF 1994/654;StVO 1960 §7;
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach § 7 StVO iZm einer "äußerst unaufmerksamen" Fahrweise, bei nasser Fahrbahn und Gegenverkehr, wobei sich der Kfz-Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten (wenngleich noch nicht iSd § 5 Abs 1 StVO fahruntüchtigen) Zustand befunden hat, stellt ei... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer 1.) wegen der Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO, 2a) wegen der Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO und 2b) wegen der Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO schuldig erkannt und zu Geldstrafen in der Höhe von 1.) S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden), 2a) S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und 2b) S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verurteilt. Mit dem vor dem ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §7;VStG §1 Abs1;
Rechtssatz: Der Bestimmung des § 7 StVO kann nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn soweit als hier umschrieben (Sicherheitsabstand) rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Auch die Wendung "ohne Beschädigung von Sachen" bezieht sich in diesem Zusammenhang auf ... mehr lesen...