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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litf idF 1994/654;Rechtssatz
Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach § 7 StVO iZm einer "äußerst unaufmerksamen" Fahrweise, bei nasser Fahrbahn und Gegenverkehr, wobei sich der Kfz-Lenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten (wenngleich noch nicht iSd § 5 Abs 1 StVO fahruntüchtigen) Zustand befunden hat, stellt ein Verhalten dar, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse iSd § 66 Abs 2 lit f KFG idF 1994/654 herbeizuführen. Es ist hinsichtlich seiner Gefährlichkeit und Verwerflichkeit den in dieser Bestimmung beispielsweise angeführten Verhaltensweisen gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996110278.X02Im RIS seit
12.06.2001