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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §7;Rechtssatz
Der Bestimmung des § 7 StVO kann nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn soweit als hier umschrieben (Sicherheitsabstand) rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Auch die Wendung "ohne Beschädigung von Sachen" bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den vom rechten Fahrbahnrand einzuhaltenden Abstand; das Verbot der Beschädigung von Sachen auf einem rechts von der Fahrbahn gelegenen Parkplatz läßt sich daraus nicht ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020276.X01Im RIS seit
12.06.2001