IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Frau AB, …, CA, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 5.10.2020, Zahl …, zu R e c h t: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Die in der Beschwerdebeilage („Begründeter Beschwerdeantrag“) gestellten Anträge der Beschwerdeführerin auf Streichung von Einträgen im Prüfungsprotokoll über ihre praktische Fahrpr... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 10.11.2020 Index: 90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG §3 Abs1 Z4FSG §10 Abs1FSG-PV §6FSG-PV §11
Rechtssatz: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind Prüfungsentscheidungen selbst keine Bescheide, sondern Gutachten (VwGH 19.1.1994, 93/12/0325, mwN). Da im FSG und der FSG-PV weder die Möglichkeit einer „Neubewertung“ einer bereits durchgef... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 10.11.2020 Index: 90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG §3 Abs1 Z4FSG §10 Abs1FSG-PV §6FSG-PV §11
Rechtssatz: Im Rahmen der Anfechtung des auf Grundlage der Prüfungsentscheidung (Fahrprüfung) ergangenen Bescheides kann auch vom Verwaltungsgericht nur geprüft werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz (oder einer darauf beruhenden Vorschrift) vorgesehenen ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 10.11.2020 Index: 90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG §3 Abs1 Z4FSG §10 Abs1FSG-PV §6FSG-PV §11
Rechtssatz: Es haben weder die Führerscheinbehörde noch das Verwaltungsgericht rechtlich die Möglichkeit, das Ergebnis einer Fahrprüfung der Beschwerdeführerin inhaltlich nachzuprüfen. Ein Antragsrecht der Beschwerdeführerin auf inhaltliche Abänderung des Gutachtens ü... mehr lesen...