Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.11.2020Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §3 Abs1 Z4Rechtssatz
Im Rahmen der Anfechtung des auf Grundlage der Prüfungsentscheidung (Fahrprüfung) ergangenen Bescheides kann auch vom Verwaltungsgericht nur geprüft werden, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz (oder einer darauf beruhenden Vorschrift) vorgesehenen Art zustande gekommen ist. Der Prüfungskandidat kann nur geltend machen, dass die Prüfung nicht in einer den genannten Bestimmungen entsprechenden Weise vor sich gegangen wäre bzw. ein Ermessensmissbrauch zu dem im bekämpften Bescheid ausgesprochenen Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 26.1.2000, 97/03/0304, mwN).
Schlagworte
Verkehrsrecht, Führerscheingesetz, Prüfungsergebnis, ErmessensmissbrauchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3586.1.4.2020Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021