RS Lvwg 2020/11/10 405-4/3586/1/4-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

10.11.2020

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §3 Abs1 Z4
FSG §10 Abs1
FSG-PV §6
FSG-PV §11

Rechtssatz

Es haben weder die Führerscheinbehörde noch das Verwaltungsgericht rechtlich die Möglichkeit, das Ergebnis einer Fahrprüfung der Beschwerdeführerin inhaltlich nachzuprüfen. Ein Antragsrecht der Beschwerdeführerin auf inhaltliche Abänderung des Gutachtens über ihre Fahrprüfung besteht nicht, sodass ihre Anträge auf Streichung näher angeführter im Prüfungsprotokoll festgehaltener Fehler und auf Abänderung des Gutachtens über die Fahrprüfung von „Nicht Bestanden“ auf „Bestanden“ als unzulässig zurückzuweisen sind.

Schlagworte

Verkehrsrecht, Führerscheingesetz, Fahrprüfung, inhaltliche Prüfung, Antragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3586.1.4.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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