Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.11.2020Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §3 Abs1 Z4Rechtssatz
Es haben weder die Führerscheinbehörde noch das Verwaltungsgericht rechtlich die Möglichkeit, das Ergebnis einer Fahrprüfung der Beschwerdeführerin inhaltlich nachzuprüfen. Ein Antragsrecht der Beschwerdeführerin auf inhaltliche Abänderung des Gutachtens über ihre Fahrprüfung besteht nicht, sodass ihre Anträge auf Streichung näher angeführter im Prüfungsprotokoll festgehaltener Fehler und auf Abänderung des Gutachtens über die Fahrprüfung von „Nicht Bestanden“ auf „Bestanden“ als unzulässig zurückzuweisen sind.
Schlagworte
Verkehrsrecht, Führerscheingesetz, Fahrprüfung, inhaltliche Prüfung, AntragsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3586.1.4.2020Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021