Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.11.2020Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG §3 Abs1 Z4Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind Prüfungsentscheidungen selbst keine Bescheide, sondern Gutachten (VwGH 19.1.1994, 93/12/0325, mwN). Da im FSG und der FSG-PV weder die Möglichkeit einer „Neubewertung“ einer bereits durchgeführten Fahrprüfung auf Antrag vorgesehen ist, noch sonstige besondere Rechtsschutzinstrumente (wie etwa ein Widerspruchsverfahren iSd § 71 Schulunterrichtsgesetzes) enthalten sind, ist eine nachträgliche inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses der Fahrprüfung durch die Führerscheinbehörde nicht zulässig.
Schlagworte
Verkehrsrecht, Führerscheingesetz, Prüfungsentscheidungen, GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3586.1.4.2020Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021