RS Lvwg 2020/11/10 405-4/3586/1/4-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.11.2020

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §3 Abs1 Z4
FSG §10 Abs1
FSG-PV §6
FSG-PV §11

Rechtssatz

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind Prüfungsentscheidungen selbst keine Bescheide, sondern Gutachten (VwGH 19.1.1994, 93/12/0325, mwN). Da im FSG und der FSG-PV weder die Möglichkeit einer „Neubewertung“ einer bereits durchgeführten Fahrprüfung auf Antrag vorgesehen ist, noch sonstige besondere Rechtsschutzinstrumente (wie etwa ein Widerspruchsverfahren iSd § 71 Schulunterrichtsgesetzes) enthalten sind, ist eine nachträgliche inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses der Fahrprüfung durch die Führerscheinbehörde nicht zulässig.

Schlagworte

Verkehrsrecht, Führerscheingesetz, Prüfungsentscheidungen, Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.4.3586.1.4.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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