Begründung: Zur Hereinbringung eines vollstreckbaren Anspruchs von 108.917,60 EUR sA auf Grund eines Urteils vom 5. Juni 2002, der Kosten dieses Urteils von 13.655,06 EUR sA sowie der Kosten des Exekutionsantrags beantragte die betreibende Partei gegen die verpflichtete Partei die Forderungsexekution nach § 294 EO. In Feldgruppe 02 ist auf dem Exekutionsantrag beim Namen der verpflichteten Partei angegeben, diese sei derzeit unbekannten Aufenthalts und werde von einer Rechtsanwälti... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 15. 11. 1997 ereignete sich gegen 18.00 Uhr ein Verkehrsunfall auf der Kreuzung zwischen einer Bezirksstraße und einem Güterweg, an dem die Klägerin als Lenkerin eines PKW und der Erstbeklagte als Lenker und Halter eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW beteiligt waren. Mit rechtskräftigem Strafurteil wurde der Erstbeklagte für schuldig erkannt, dadurch, daß er als Lenker eines PKW infolge eines Beobachtungsmangels bzw eines Aufm... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei stellte den Antrag, ihr zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner "auf Grund von Stammeinlagen" angeblich zustehenden Forderung im Betrag von S 63.000,-- mehr oder weniger und die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zu bewilligen. Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution. Das Rek... mehr lesen...