TE OGH 2003/6/24 3Ob21/03i

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei O***** AG, ***** vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger OEG, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Annelie R*****, Angestellte, derzeit unbekannten Aufenthalts, vertreten durch die Abwesenheitskuratorin Dr. Elisabeth Nowak, Rechtsanwältin in Wien, wegen 108.917,60 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. November 2002, GZ 47 R 657/02v-6, womit infolge Rekurses der Drittschuldnerin Dr. Elisabeth N*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 8. August 2002, GZ 24 E 3426/02d-2, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird dahin Folge gegeben, dass die Exekutionsbewilligung des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die Drittschuldnerin hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen. Die Kosten des außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei werden mit 1.950,84 EUR (darin 325,14 EUR USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Text

Begründung:

Zur Hereinbringung eines vollstreckbaren Anspruchs von 108.917,60 EUR sA auf Grund eines Urteils vom 5. Juni 2002, der Kosten dieses Urteils von 13.655,06 EUR sA sowie der Kosten des Exekutionsantrags beantragte die betreibende Partei gegen die verpflichtete Partei die Forderungsexekution nach § 294 EO. In Feldgruppe 02 ist auf dem Exekutionsantrag beim Namen der verpflichteten Partei angegeben, diese sei derzeit unbekannten Aufenthalts und werde von einer Rechtsanwältin als mit zwei Beschlüssen des Erstgerichts bestellter Abwesenheitskuratorin vertreten. In Feldgruppe 10 ist als 1. Drittschuldnerin dieselbe Rechtsanwältin ohne Hinweis auf ihre Funktion als Abwesenheitskuratorin angeführt. Als Rechtsgrund wird angegeben: "Auszahlung des erliegenden Versteigerungserlöses aus der Versteigerung der Wohnung ... im Betrag von 1 Mio S (72.672,83 EUR) mehr oder weniger."Zur Hereinbringung eines vollstreckbaren Anspruchs von 108.917,60 EUR sA auf Grund eines Urteils vom 5. Juni 2002, der Kosten dieses Urteils von 13.655,06 EUR sA sowie der Kosten des Exekutionsantrags beantragte die betreibende Partei gegen die verpflichtete Partei die Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO. In Feldgruppe 02 ist auf dem Exekutionsantrag beim Namen der verpflichteten Partei angegeben, diese sei derzeit unbekannten Aufenthalts und werde von einer Rechtsanwältin als mit zwei Beschlüssen des Erstgerichts bestellter Abwesenheitskuratorin vertreten. In Feldgruppe 10 ist als 1. Drittschuldnerin dieselbe Rechtsanwältin ohne Hinweis auf ihre Funktion als Abwesenheitskuratorin angeführt. Als Rechtsgrund wird angegeben: "Auszahlung des erliegenden Versteigerungserlöses aus der Versteigerung der Wohnung ... im Betrag von 1 Mio S (72.672,83 EUR) mehr oder weniger."

Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Exekution. Infolge Rekurses der Drittschuldnerin wies das Rekursgericht mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung den Exekutionsantrag ab und verhielt die betreibende Partei zum Kostenersatz. Es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Das Rekursgericht schloss sich den Rechtsausführungen der Rekurswerberin an. Diese hatte geltend gemacht, sie sei als Abwesenheitskuratorin gesetzliche Vertreterin der abwesenden Verpflichteten. Deren Vermögen sei mündelsicher anzulegen und vom Pflegschaftsgericht durch Sperre, Inventur und Schätzung sicherzustellen. Der Exekutionsantrag sei daher unschlüssig. Es werde darin nicht näher beschrieben, wo oder wie der Versteigerungserlös erliege. Bei der Forderungsexekution nach § 294 EO sei Voraussetzung, dass die zu pfändende Forderung bereits entstanden sei. Die offenbar von der betreibenden Partei gewünschte Pfändung der Forderung der Verpflichteten gegen ihre Kuratorin auf Auszahlung (Ausfolgung) eines bestimmten Versteigerungserlöses entstehe aber erst mit Beendigung der Abwesenheitspflegschaft.Das Rekursgericht schloss sich den Rechtsausführungen der Rekurswerberin an. Diese hatte geltend gemacht, sie sei als Abwesenheitskuratorin gesetzliche Vertreterin der abwesenden Verpflichteten. Deren Vermögen sei mündelsicher anzulegen und vom Pflegschaftsgericht durch Sperre, Inventur und Schätzung sicherzustellen. Der Exekutionsantrag sei daher unschlüssig. Es werde darin nicht näher beschrieben, wo oder wie der Versteigerungserlös erliege. Bei der Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO sei Voraussetzung, dass die zu pfändende Forderung bereits entstanden sei. Die offenbar von der betreibenden Partei gewünschte Pfändung der Forderung der Verpflichteten gegen ihre Kuratorin auf Auszahlung (Ausfolgung) eines bestimmten Versteigerungserlöses entstehe aber erst mit Beendigung der Abwesenheitspflegschaft.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei. Die Drittschuldnerin erstattete eine - wohl verspätete - Revisionsrekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt. Zutreffend macht die betreibende Partei geltend, dass das Rekursgericht bei der Beurteilung der Schlüssigkeit des vorliegenden Exekutionsantrags von der Rsp des Obersten Gerichtshofs abgewichen sei.

Entgegen der Ansicht der betreibenden Partei lässt sich der Entscheidung der zweiten Instanz freilich nicht entnehmen, diese hätte die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung als ungenügend angesehen. Davon kann auch tatsächlich im Hinblick auf die Angabe nicht nur der ungefähren Höhe der behaupteten Geldforderung, sondern auch auf die exakte Bezeichnung jener Wohnung (mit Angabe des Grundbuchs und der Einlagezahl), auf deren Versteigerungserlös sich der Auszahlungsanspruch beziehen solle, keine Rede sein. Infolge Übernahme der Ausführungen im Rekurs der Drittschuldnerin verkannte das Rekursgericht allerdings den Umstand, dass sich aus dem Exekutionsantrag gerade nicht ergibt, die betreibende Partei habe als Exekutionsobjekt gerade jenen nach Auffassung des Rekursgerichts erst mit Beendigung der Abwesenheitspflegschaft entstehenden Anspruch der Verpflichteten gegen ihre Abwesenheitskuratorin auf Auszahlung von dieser verwalteten Vermögens bezeichnet. Dabei wird außer Acht gelassen, dass anders als bei der Bezeichnung der Parteien bei der Bezeichnung der Drittschuldnerin (ungeachtet der Identität mit der Abwesenheitskuratorin) jeder Hinweis auf diese Funktion fehlt und daher nicht von vornherein gesagt werden kann, der behauptete Anspruch werde auf die Beendigung der Abwesenheitskuratel gestützt und sei damit deshalb unschlüssig, weil eine derartige Forderung noch gar nicht entstanden sei. Ein Rechtsgrund ist im Exekutionsantrag gerade nicht angeführt, was auch mangels Hinweises auf das Vorliegen mehrerer Forderungen der Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin nicht erforderlich ist (vgl dazu die von Oberhammer in Angst, EO, § 294 Rz 35 angeführten Entscheidungen). Ob die behauptete Forderung tatsächlich besteht, ist vom Bewilligungsgericht nicht zu prüfen (Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 294 Rz 9; Oberhammer, aaO Rz 37 mN der Rsp) auch nicht über Rekurs des Drittschuldners (Oberhammer, aaO Rz 38; Zechner, Forderungsexekution § 294 Rz 4 je mN). Abzuweisen ist der Exekutionsantrag nur dann, wenn sich aus ihm selbst - allenfalls aus dem Exekutionsakt - ergibt, dass die Forderung nicht zu Recht bestehen kann (stRsp, Nachweise bei Oberhammer, aaO Rz 37). Davon kann im vorliegenden Fall aber gerade keine Rede sein, ist es doch durchaus denkbar, dass der angebliche Versteigerungserlös der als Drittschuldnerin angeführten Rechtsanwältin nicht in ihrer Eigenschaft als Abwesenheitskuratorin zugekommen ist; eine Überprüfung in dieser Richtung war wie gesagt keinesfalls erforderlich (und ist in Wahrheit auch nicht erfolgt). Damit kann aber auch der Exekutionsantrag nicht als unschlüssig angesehen werden.Entgegen der Ansicht der betreibenden Partei lässt sich der Entscheidung der zweiten Instanz freilich nicht entnehmen, diese hätte die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung als ungenügend angesehen. Davon kann auch tatsächlich im Hinblick auf die Angabe nicht nur der ungefähren Höhe der behaupteten Geldforderung, sondern auch auf die exakte Bezeichnung jener Wohnung (mit Angabe des Grundbuchs und der Einlagezahl), auf deren Versteigerungserlös sich der Auszahlungsanspruch beziehen solle, keine Rede sein. Infolge Übernahme der Ausführungen im Rekurs der Drittschuldnerin verkannte das Rekursgericht allerdings den Umstand, dass sich aus dem Exekutionsantrag gerade nicht ergibt, die betreibende Partei habe als Exekutionsobjekt gerade jenen nach Auffassung des Rekursgerichts erst mit Beendigung der Abwesenheitspflegschaft entstehenden Anspruch der Verpflichteten gegen ihre Abwesenheitskuratorin auf Auszahlung von dieser verwalteten Vermögens bezeichnet. Dabei wird außer Acht gelassen, dass anders als bei der Bezeichnung der Parteien bei der Bezeichnung der Drittschuldnerin (ungeachtet der Identität mit der Abwesenheitskuratorin) jeder Hinweis auf diese Funktion fehlt und daher nicht von vornherein gesagt werden kann, der behauptete Anspruch werde auf die Beendigung der Abwesenheitskuratel gestützt und sei damit deshalb unschlüssig, weil eine derartige Forderung noch gar nicht entstanden sei. Ein Rechtsgrund ist im Exekutionsantrag gerade nicht angeführt, was auch mangels Hinweises auf das Vorliegen mehrerer Forderungen der Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin nicht erforderlich ist vergleiche dazu die von Oberhammer in Angst, EO, Paragraph 294, Rz 35 angeführten Entscheidungen). Ob die behauptete Forderung tatsächlich besteht, ist vom Bewilligungsgericht nicht zu prüfen (Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 294, Rz 9; Oberhammer, aaO Rz 37 mN der Rsp) auch nicht über Rekurs des Drittschuldners (Oberhammer, aaO Rz 38; Zechner, Forderungsexekution Paragraph 294, Rz 4 je mN). Abzuweisen ist der Exekutionsantrag nur dann, wenn sich aus ihm selbst - allenfalls aus dem Exekutionsakt - ergibt, dass die Forderung nicht zu Recht bestehen kann (stRsp, Nachweise bei Oberhammer, aaO Rz 37). Davon kann im vorliegenden Fall aber gerade keine Rede sein, ist es doch durchaus denkbar, dass der angebliche Versteigerungserlös der als Drittschuldnerin angeführten Rechtsanwältin nicht in ihrer Eigenschaft als Abwesenheitskuratorin zugekommen ist; eine Überprüfung in dieser Richtung war wie gesagt keinesfalls erforderlich (und ist in Wahrheit auch nicht erfolgt). Damit kann aber auch der Exekutionsantrag nicht als unschlüssig angesehen werden.

Es ist daher in Stattgebung des Rechtsmittels die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 78 EO iVm § 50 und §§ 40, 41 ZPO.Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die Paragraphen 78, EO in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraphen 40,, 41 ZPO.

Anmerkung

E69955 3Ob21.03i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00021.03I.0624.000

Dokumentnummer

JJT_20030624_OGH0002_0030OB00021_03I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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